02 Armuts­mi­gra­tion

ein beitrag von

  • Christine Barwick-Gross

Im vorliegenden Beitrag wird der mediale und politische Diskurs rund um Armutsmigration nachgezeichnet, wie er sich in Deutschland in den Jahren 2013 bis 2016 entwickelt hat. Mit dem Beitritt Rumäniens und Bulgariens in die EU und insbesondere dem anstehenden Ende der Freizügigkeitsbeschränkungen (2014) nahm in Deutschland die Angst vor einer ‚Masseneinwanderung‘ von ‚Armutsmigrant:innen‘ stark zu. Sowohl in den Medien als auch in politischen Debatten wurde dabei die Einwanderung ökonomisch schwacher rumänischer und bulgarischer Bürger:innen, einschließlich Rom:nja, als Bedrohung dargestellt, für die öffentliche Ordnung vor allem in Städten, aber auch für die sozialen Sicherungssysteme. Wie verschiedene Autor:innen gezeigt haben, findet durch die Bezeichnung als ‚Armutsmigrant‘ vielfach eine Rassifizierung statt. Angenommene negative Charakterzüge werden dabei auf eine Gruppe übertragen und fungieren als Ausdruck ihrer ‚Kultur‘. Armutsmigrant:innen wird vorgeworfen, sie wanderten ein, um von Sozialleistungen zu profitieren – teils durch kriminelle Aktivitäten – und nicht, um im Land zu arbeiten. Die Einführung zweier Gesetze, die den Zugang zu Sozialleistungen deutlich einschränken, sowie alltägliche Verwaltungspraktiken (etwa bei der Agentur für Arbeit) zeigen, wie sich der Diskurs über Armutsmigration materialisiert hat und bereits prekäre Gruppen weiter benachteiligt. Nicht zuletzt stellt der Beitrag auch Verbindungen zu ähnlichen Debatten her, etwa zum Diskurs über sogenannte Armutsflüchtlinge.

Einlei­tung

Der Begriff Armutsmigration (oder auch Armutszuwanderung) taucht immer wieder in öffentlichen, medialen und politischen Debatten auf und hat über die Jahre Eingang in das allgemeine Vokabular gefunden, obwohl der Begriff und seine Implikationen höchst umstritten sind. Armutsmigration steht für unerwünschte Migration, für „mobile, fremde und gefährliche Armut“ (Trubeta 2022: 77). Sogenannten Armutsmigrant:innen wird von der Politik, den Medien und Teilen der Gesellschaft vorgeworfen, sie wanderten vorrangig ein, um von staatlichen Sozialleistungen zu profitieren, teilweise durch Sozialbetrug. Insofern kann der Begriff ‚Armutsmigrant‘ in Opposition zum ‚Arbeitsmigrant‘ gelesen werden (Brücker et al. 2013). Migrant:innen werden eingeteilt in diejenigen, die arbeiten, und diejenigen, die angeblich von Sozialleistungen leben wollen – daher auch der Begriff Sozialtourismus, der oft in Zusammenhang mit Armutsmigration benutzt wird.

Im Kontext innereuropäischer Migration werden vor allem Menschen aus Osteuropa, insbesondere rumänische und bulgarische Staatsangehörige, einschließlich Rom:nja, als Armutsmigrant:innen bezeichnet. Die Debatte betrifft aber auch andere Migrant:innen. So werden zum Beispiel Asylsuchende aus afrikanischen Ländern in der öffentlichen Debatte wiederkehrend als Armutsflüchtlinge bezeichnet. Auch hier liegt die Annahme zugrunde, der primäre Pull-Faktor der Flucht liege in den potenziellen Sozialbezügen im Zielland bzw. sei Deutschland vor allem aufgrund seiner Sozialleistungen ein attraktives Zielland. Der Fokus des Beitrags liegt auf der medialen und politischen Debatte um Armutsmigration aus Osteuropa, auch wenn ebenso Bezüge zur Debatte um sogenannte Armutsflüchtlinge aus afrikanischen Ländern aufgezeigt werden. Im Folgenden beschreibe ich, wie der Begriff in Deutschland genutzt wird und wie sich die Debatte anhand zweier Gesetze sowie konkreten Handlungen von Angestellten des öffentlichen Dienstes materialisiert hat. Der Beitrag schließt mit einer Reflexion, wie der Diskurs zur Rassifizierung osteuropäischer Migrant:innen beiträgt.

Entste­hung und Konso­li­die­rung: Brand­brief des Deut­schen Städ­te­tags

Der Begriff Armutsmigration entstammt politischen und gesellschaftlichen Debatten. Weder in der deutschsprachigen noch in der englischsprachigen Forschung wird er in Theorien zu Migration genutzt. Die wenigen Ausnahmen (vor allem aus den 1990er Jahren, z.B. Staas 1994) benutzen den Begriff neutral und im Zusammenhang mit oder als Synonym für Wirtschafts- bzw. Arbeitsmigration. In Deutschland wurde die Debatte um Armutsmigration insbesondere in den Jahren 2013 und 2014 im Kontext vermehrter Zuwanderung aus Rumänien und Bulgarien geführt (EU-2), als die Freizügigkeitsbeschränkungen für Bürger:innen dieser Länder endeten.1 Während die Diskussionen um die EU-Osterweiterung von 2004 vor allem mit Bezug auf Polen und Tschechien hinsichtlich prekärer Arbeitsbedingungen und Angst vor Lohndumping geführt wurden (Trubeta 2022), stand nun die Angst vor Armutsmigration im Vordergrund. So wurde bereits vor 2004 bzw. 2007 der Begriff Armutsflüchtlinge benutzt und auf die Einwanderung von Rom:nja (und Sinti:ze) angewendet. In der Presse wurden sie „als Bedrohung inszenier[t]“. Rom:nja und Sinti:ze seien auf Sozialmissbrauch aus und kriminell, ihre „soziale[n] Normen“ galten als inkompatibel mit westlichen Werten (Wagner 2018: 266).

Der mediale und politische Diskurs um Armutsmigration wurde maßgeblich von einem im Januar 2013 an die Bundesregierung gerichteten Brandbrief des Deutschen Städtetages2 ausgelöst. Er erreichte eine besondere Reichweite und „erwies sich als maßgebend für den politischen und öffentlichen Diskurs um die Migration aus Bulgarien und Rumänien“ (ebd.: 20).3 Gefordert wurde politisches Handeln, sowohl auf nationaler wie auch europäischer Ebene. Vor allem die Situation in einzelnen Quartieren deutscher Großstädte sowie in den Bereichen Wohnen, Bildung, Arbeit und Gesundheit wurde beklagt. Die Ursache für die Zustände bestehe, so das Papier, in der „Armutsmigration aus Rumänien und Bulgarien“. Unterstellt wurde insbesondere der Bevölkerungsgruppe der Rom:nja, ihre mangelnden Sprachkenntnisse, geringen Bildungs- und Berufsqualifikationen und ihr angeblich begrenzter „Erfahrungshorizont“ würden ihre Integration in den Arbeitsmarkt nahezu unmöglich machen. Ihre Anwesenheit in bestimmten Stadtvierteln sei daher eine große Belastung für die Städte. Das Positionspapier ist damit als rassistisch einzuordnen, weil es bestimmte Nationalitäten und ethnische Gruppen pauschal als Armutszuwander:innen kategorisiert. Außerdem ist es klassistisch, da es vor allem ökonomisch schwachen Bürger:innen fragwürdige Einwanderungsmotive und mangelnde Integrationsfähigkeit vorwirft. Der Städtetag stellt „die Präsenz der Prekären als politisches Problem“ dar, nicht aber die „Prekarisierung von Migrant:innen“ (Künkel 2018: 285). Die Kommunen waren somit die ersten Akteure, die klare politische Konsequenzen forderten, etwa den Ausschluss von wohlfahrtsstaatlichen Leistungen, um so den Zuzug von ‚Armutsmigrant:innen‘ zu verhindern.

Medi­a­ler Diskurs: Massen­ein­wan­de­rung und Sozi­al­tou­ris­mus

Unterschiedliche Studien untersuchen den medialen Diskurs rund um Armutszuwanderung. Sie beleuchten oft länderübergreifend den Verlauf der Debatten und die Art der Berichterstattung. So habe sich laut Blauberger et al. (2023) die Debatte in Deutschland von Anfang bis Mitte der 2000er Jahre vor allem auf die Übergangsregelungen und die Mobilität der Arbeitnehmer:innen sowie auf die möglichen Auswirkungen der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit auf lokale Arbeitsmärkte konzentriert. Im Mittelpunkt stand die Angst vor Lohndumping. Mit dem Ende der Freizügigkeitsbeschränkungen für rumänische und bulgarische Staatsangehörige Mitte der 2000er Jahre griff die Debatte die Angst vor ‚Masseneinwanderung‘ auf. Sie nutzte die Figur des ‚Armutsmigranten‘ und koppelte sie an die Figur des ‚Sozialtouristen‘. Damals fand eine eindeutige Politisierung der bisher eher positiv konnotierten EU-Freizügigkeit statt (Roos 2019). Auch Eberl et al. (2019) zeigen, dass im Jahr 2014 die sonst kaum thematisierte EU-Freizügigkeit einen Höhepunkt in einer auffällig negativen Berichterstattung erreichte.4 Mit der Verabschiedung zweier Gesetze zur Einschränkung sozialer Leistungen für EU-Bürger:innen (2014) flaute die Debatte schließlich ab.

Der damalige mediale Diskurs in Deutschland war geprägt von Journalist:innen, die in Zeitung und TV wiederholt bestimmte Topoi bedienten. Dazu zählen z.B. Armutszuwanderung oder Stereotype (etwa kriminelle Rom:nja). Anhand einer Analyse von Lokal- und überregionalen Zeitungen zeigt Sabrina Wagner (2018: 275), wie mit dem Begriff der Armutsmigration die betroffenen Migrant:innen „als Menschen mit Problemen oder selbst als Problem repräsentiert“ wurden. Die in den Medien angesprochenen Problemfelder waren divers, reichten von Arbeit und Wohnen bis zu Bildung und Gesundheit. Den Migrant:innen wurde vorgeworfen, illegal zu arbeiten oder sich als Scheinselbstständige in Deutschland aufzuhalten. Immer wieder wurde der Sozialleistungsmissbrauch thematisiert, wobei häufig die Argumentation rechtsgerichteter Parteien aufgenommen und „gezielt Stimmung gegen eine angeblich drohende Kostenexplosion“ (ebd.) gemacht wurde. Daneben, so Wagner, habe der Gegendiskurs Migrant:innen als Opfer von Ausbeutung und Bandenkriminalität dargestellt. Zahlenmäßig dominierten allerdings Artikel – vor allem in Lokalzeitungen –, in denen Rom:nja sowie Rumän:innen und Bulgar:innen als Quelle urbaner Probleme markiert wurden.

Markus End (2014) hat detailliert herausgearbeitet, wie in deutschen Fernsehsendungen stereotype Bilder von Rom:nja, aber auch Rumän:innen und Bulgar:innen verbreitet wurden. Bilder von Menschen, die vermeintlich diesen ‚Gruppen‘ angehören, wurden regelmäßig zur Illustration von ‚Armutszuwanderung‘ und ‚städtischen Problemlagen‘ benutzt. Bedient wurden damit „visuelle antiziganistische Stereotype: ‚Müll‘, ‚Frauen mit vielen Kindern‘, ‚Betteln‘ und ‚trocknende Wäsche‘ sind dominante Bilder in dieser medialen Berichterstattung“ (ebd.: 133). Immer wieder wurden dabei journalistische Standards verletzt (ebd.), wenn etwa die gleichen Bilder aus verschiedenen Blickwinkeln gezeigt werden und das ‚Problem‘ somit scheinbar häufiger vorkommt als in der Realität oder sogar Archivbilder genutzt werden, ohne dies kenntlich zu machen, und somit ein Problem suggeriert wird, welches nicht anhand aktueller Bilder belegt werden kann.

Zusammenfassend fand sich in der medialen Berichterstattung über ‚Armutszuwanderung‘ in den Jahren 2013/14 ein überwiegend vom Rassismus gegen Rom:nja und Sinti:ze geprägter Diskurs. Zwar gab es auch Gegendiskurse, die das Ausmaß der Armutsmigration infrage stellten, aber nur selten wurde das Phänomen an sich in Zweifel gezogen. Dominant waren stattdessen rassistisch-klassistische Diskussionen über prekäre Lebenslagen oder ausbeuterische Arbeitsverhältnisse (Trubeta 2020), oder es wurde ein stigmatisierender „Nützlichkeitsdiskurs über steuerzahlende, qualifizierte Bulgar:innen und Rumän:innen“ geführt (Künkel 2018: 283).

Poli­ti­scher Diskurs: Instru­mente der Migra­ti­ons­kon­trolle

Auch für die politische Debatte stellte das Positionspapier des Deutschen Städtetages 2013 einen richtungsweisenden Moment dar. Immer wieder wurden das Papier und die vermeintlichen Problemlagen in Städten in Plenardebatten im Bundestag angesprochen. Vorangetrieben wurde die Debatte vor allem von der CSU. Auf dem CSU-Landesparteitag in Wildbad Kreuth im Januar 2013 kreierte die Partei den Slogan „Wer betrügt, der fliegt“. Diese Aussage bediente das rassistisch-klassistische Vorurteil, Migrant:innen aus Osteuropa kämen nur nach Deutschland, um sozialstaatliche Leistungen wie Kindergeld zu beantragen. In den begleitenden Plenardebatten wurde immer wieder auf Rumän:innen, Bulgar:innen und Rom:nja Bezug genommen, um Narrative rund um Sozialbetrug und soziale Probleme zu illustrieren.

Obwohl die populistisch und diskriminierend geführten Bundestagsdebatten von der Opposition, vor allem von den Grünen und der Linken, kritisiert wurden (Barwick-Gross, im Erscheinen), hatten sie weitreichenden Einfluss. So wurde auf Bundesebene eigens ein Staatssekretärsausschuss eingesetzt, der sich mit „Rechtsfragen und Herausforderungen bei der Inanspruchnahme der sozialen Sicherungssysteme durch Angehörige der EU-Mitgliedstaaten“ befassen sollte. Der Abschlussbericht erschien im August 2014. Trotz der Feststellung, dass „[d]ie überwiegende Mehrzahl der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach Deutschland zuzieht, […] ihr Freizügigkeitsrecht in Übereinstimmung mit den geltenden nationalen und europäischen Regeln aus[übt]“, enthält der Bericht einen Katalog an möglichen politischen Instrumenten, um „Missbrauch durch eine Minderheit“ zu bekämpfen.

Ende 2013 nahm die große Koalition aus CDU/CSU und SPD unter Kanzlerin Angela Merkel ihre Arbeit auf und verabschiedete in ihrer ersten Regierungsperiode zwei Gesetze, die direkt in Zusammenhang mit der Debatte um Armutsmigration nach Deutschland stehen: die Änderung des EU-Freizügigkeitsgesetzes am 09.12.2014 und, am 30.11.2016, das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe.5 Das erste, im Jahr 2014 verabschiedete Gesetz erschwerte den Zugang zu Sozialleistungen für EU-Bürger:innen, indem es jegliche Hilfe für Arbeitssuchende während der ersten sechs Monate des Aufenthalts abschaffte. Nach sechs Monaten erfolgloser Arbeitssuche kann EU-Bürger:innen das Freizügigkeitsrecht entzogen werden, sofern sie nicht über ausreichende Existenzmittel verfügen. Daraufhin müssen sie in ihr Herkunftsland zurückkehren. Mit dem Gesetz wurde außerdem das (umstrittene) Instrument der Wiedereinreisesperre eingeführt, und zwar explizit mit dem Ziel, Armutsmigration bzw. Sozialtourismus zu verhindern. Die Einreisesperre kommt aber kaum zum Einsatz, da Sozialbetrug nur in den seltensten Fällen eine schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, und nur unter diesen Umständen eine solche Sperre verhängt werden darf.

Zwar hatte die Debatte um Armutsmigration mit dem Gesetz erst einmal an öffentlicher Relevanz verloren, tauchte aber in den folgenden Jahren immer wieder auf. So wurden vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fälle zur Rechtmäßigkeit des Ausschlusses von EU-Bürger:innen von sozialen Leistungen verhandelt. Im Fall Elisabeta Dano und Florin Dano gegen Jobcenter Leipzig (Rechtssache C 333/13, 11. November 2014)6 ging es um die Frage, ob EU-Bürger:innen von beitragsunabhängigen Leistungen (Sozialhilfe) ausgeschlossen werden können. Florin Dano hatte in Deutschland weder gearbeitet, noch war sie arbeitssuchend gemeldet. Sie hatte also kein Aufenthaltsrecht nach EU-Freizügigkeitsrichtlinie. Daher lag laut EuGH eine „unangemessene Inanspruchnahme“ (ebd.: §74) der Sozialsysteme vor, die einen Ausschluss rechtfertige (Farahat 2018). Im Fall Jobcenter Neukölln gegen Nazifa Alimanovic und Andere (Rechtssache C 67/14, 15.09.2015)7 wurde der Ausschluss von Sozialhilfeleistungen auf Arbeitssuchende ausgeweitet: Selbst bei vorheriger kurzzeitiger Erwerbstätigkeit können nach sechs Monaten „jegliche Sozialleistungen durch die Mitgliedstaaten verweigert werden“ (Farahat 2018: 245). In beiden Fällen wurde also die restriktive Position des deutschen Staates unterstützt. Die Einschränkung transnationaler sozialer Rechte bedeutet eine Schwächung der sozialen und solidarischen Dimension der Unionsbürgerschaft und eine Stärkung der ökonomischen Dimension (ebd.). Somit konnte Deutschland eine neue restriktive Strategie verfolgen, nämlich die „Neugestaltung der Sozialleistungsansprüche durch Abschaffung der Sozialleistungsansprüche von EU-Arbeitssuchenden“ (Barbulescu/Favell 2020: 159, eigene Übersetzung).

Die durch den EuGH geschaffene Rechtsklarheit führte 2016 zu einem weiteren Gesetz – maßgeblich vorbereitet von der damaligen Ministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles (SPD): das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Das Gesetz erlaubt den Zugang zu Sozialhilfe erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland. Auch dieses Gesetz wurde in den Plenardebatten wiederholt durch den Bezug auf Armutsmigration legitimiert, wiederum durch den Verweis auf rumänische und bulgarische Bürger:innen (Barwick, im Erscheinen). Die weitere Einschränkung des Zugangs zu Sozialleistungen kann als zusätzliches Instrument zur Verhinderung der Einwanderung ökonomisch schwacher EU-Bürger:innen angesehen werden. Beide Gesetze gelten damit als Instrumente der Migrationskontrolle, deren Ziel es war, die Einwanderung von Fachkräften zu unterstützen, gleichzeitig aber die Migration von ökonomisch schwachen Einwander:innen so stark wie möglich einzuschränken. Dabei macht es keinen Unterschied, ob Migrant:innen im Rahmen der EU-Freizügigkeit, als Asylsuchende oder aufgrund ökonomischer Motive einwandern.8

Die Suche nach einer besseren Lebensperspektive und besseren Lebensbedingungen ist laut Genfer Flüchtlingskonvention kein Asylgrund. Daher werden sogenannte Armutsflüchtlinge von den „wirklich Verfolgten“ (Scherr 2015)9 abgegrenzt. Ihnen werden „unechte Gründe für ihre Flucht zugeschrieben“ (Mühe 2017: 54), was wiederum einhergeht mit der Furcht vor und dem Vorwurf von Asylmissbrauch (Bade 2015). Es geht also auch um die Frage, welche Gründe eine Einwanderung rechtfertigen und welche nicht. Instrumente der Migrationskontrolle – sowohl für innereuropäische als auch Migration aus Drittländern – zielen immer stärker auf die Verhinderung von Einwanderung ökonomisch schwacher Migrant:innen und die Erleichterung der Einwanderung von wirtschaftlich ‚nützlichen‘ Einwander:innen ab. Die Unterscheidung zwischen ‚nützlichen‘ und ‚unnützen‘ bzw. gewünschten und unerwünschten Migrant:innen ist dabei stets verbunden mit rassistischen und klassistischen Vorstellungen und zeigt sich auch in Verwaltungspraktiken.

Auswir­kun­gen auf Verwal­tungs­prak­ti­ken

Der politische und mediale Diskurs um Armutszuwanderung aus Osteuropa hat sich nicht nur in den beschriebenen Gesetzen materialisiert, sondern auch „Verwaltungspraktiken legitimiert, die die dennoch Migrierenden arm machen“ (Künkel 2018: 288). Öffentlich Angestellte, zum Beispiel in Jobcentern oder in Einrichtungen der Wohnungslosenhilfe, entscheiden vor Ort über den Zugang zu sozialen Rechten und Sozialleistungen und tragen als sogenannte street-level bureaucrats zur weiteren Marginalisierung von ‚Armutsmigrant:innen‘ bei (Ratzmann 2021).

Basierend auf Interviews mit Angestellten in Berliner Jobcentern hat Nora Ratzmann (2021) die Gründe für den Ausschluss von EU-Bürger:innen vom Sozialhilfebezug und Hilfen zur Arbeitsmarktintegration untersucht. Sie konnte feststellen, dass Nationalitäten (insbesondere Menschen aus Rumänien, Bulgarien und Polen) oder ethnische Gruppen wie Sinti:ze und Rom:nja als problematisch eingestuft und mit Begriffen wie „Sozialmigrant“ belegt wurden. Die Autorin bescheinigt den Angestellten daher „Kulturrassismus oder Ethnizismus“ (ebd.: 516), also die Kulturalisierung bestimmter Verhaltensweisen und deren Übertragung auf ganze Gruppen. Auch Ratzmann (2021: 514) beobachtet eine „Vermischung von angenommenen Verhaltensmerkmalen mit rassifizierenden Ansichten über osteuropäische Antragsteller […], die sie als Wohlfahrtstouristen stereotypisieren“. Solche rassistischen Vorurteile schlagen sich in der Bereitschaft nieder, etwa nur eine bestimmte Menge an Informationen zur Verfügung zu stellen oder Anträge schnell oder langsam zu bearbeiten. Zu ähnlichen Ergebnissen kommt auch die Studie von Adam et al. (2021). Per Umfrageexperiment unter der deutschen Bevölkerung und einer Untergruppe von Beschäftigten in der öffentlichen Verwaltung zeigen die Autor:innen klare ethnische Hierarchien und unterschiedliche Diskriminierungsmuster bei der (möglichen) Zuweisung von Sozialleistungen auf der Grundlage von Nationalität und Sprachkenntnissen. So werden z.B. rumänischen Personen weniger oft Hilfeleistungen zugesprochen als dänischen Personen.

Mit Blick auf die Situation in Städten hat Lisa Riedner (2017) untersucht, wie die Migration ökonomisch schwacher EU-Bürger:innen in München regiert wird. Dazu hat die Autorin eine bulgarische Familie auf ihrem Weg durch die nationalen bzw. lokalen Institutionen des Sozialstaates begleitet. Der Familienvater habe zwar lange Jahre Vollzeit in Deutschland gearbeitet, sei aber nur gering oder gar nicht entlohnt worden, was dazu geführt habe, dass die Familie obdachlos wurde. Obwohl die Familie aufgrund der Lohnarbeit des Mannes Anspruch auf Hartz IV und die Unterbringung in einer Notunterkunft hatte, gestaltete sich der Weg bis zur Bewilligung lang und mühsam. Ein Grund dafür war etwa, dass die Stadt München ihre Hilfen für wohnungslose EU-Bürger:innen sehr eng auslegt und an „aufenthaltsrechtliche Kriterien“ (Riedner 2017: 98) knüpft, etwa an das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses. Der Fall illustriert „die Ausschlussversuche, der Unionsbürger:innen in den Münchner Ämtern oftmals begegnen“ (ebd.: 97).

Dazu passt auch eine interne Arbeitsbeihilfe der Agentur für Arbeit zur „Bekämpfung von organisiertem Leistungsmissbrauch durch EU-Bürger“. In der ersten Fassung wurde explizit der verstärkte Zuzug von Bürger:innen aus Rumänien und Bulgarien als Indiz für Sozialhilfemissbrauch genannt. Lewicki (2023: 11) weist darauf hin, dass „[a]uf dieser Grundlage […] berechtigte Antragsteller – zum Beispiel aus Bulgarien oder Rumänien – an der Rezeption abgewiesen oder aufgefordert [wurden], zusätzliche Nachweise vorzulegen“. Die entsprechende Einlassung wurde zwar wieder gestrichen, zeigt aber dennoch die materiellen Konsequenzen des Diskurses um Armutsmigration und Sozialhilfebetrug. Ökonomisch schwache Menschen aus Osteuropa, vor allem aus Rumänien und Bulgarien, werden aktiv vom Bezug sozialer Leistungen ausgeschlossen – selbst, wenn ein rechtlicher Anspruch vorliegt.

Schluss­be­trach­tung: Inne­r­eu­ro­pä­i­sche Hier­a­r­chien

Der Prozess der Rassifizierung von Personengruppen wie Rom:nja, Rumän:innen und Bulgar:innen wird also durch die Debatten um Armutszuwanderung im Kontext innereuropäischer Migration verstärkt. In den medialen und politischen Diskursen vermischen sich Elemente von Rassismus gegen Rom:nja und Sinti:ze, aber auch gegen Migrant:innen insbesondere aus Rumänien und Bulgarien und Klassismus. Die hervorgehobenen ‚Gruppen‘ werden basierend auf ihrem nationalen Hintergrund und/oder ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe kriminalisiert, die Motive für die Einwanderung werden als unsozial und unmoralisch konstruiert. Viele Autor:innen sehen darin eine Rassifizierung aller osteuropäischer Migrant:innen. So argumentieren Santos und Boatcă (2022: 117) beispielsweise, Osteuropäer:innen seien zwar weiß, „aber nicht ganz“. Parvulescu (2015) spricht von einer racial hierarchy. Osteuropäer:innen würden darin zwischen weißen Westeuropäer:innen und Schwarzen Europäer:innen positioniert. Auch Safuta (2018: 218) spricht von einer Hierarchie des Weißseins. Ihm zufolge würden Bürger:innen aus Osteuropa als ‚periphere Weiße‘ gesehen, „eine Subjektposition der gleichzeitigen Privilegierung und Unterordnung“.

Menschen aus Osteuropa fungieren also als die ‚inneren Anderen‘ Europas. Während die Volksgruppe der Rom:nja diese Position schon lange inne hatte (van Baar et al. 2019), hat sich die Designation der ‚inneren Anderen‘ durch die Diskurse um Armutsmigration und Sozialbetrug eindeutig ausgeweitet. Obwohl westeuropäische Gesellschaften auf Arbeitskräfte aus Osteuropa angewiesen sind, führen Diskurse um Armutszuwanderung und damit zusammenhängende restriktive Gesetze zur weiteren Prekarisierung der betroffenen Menschen sowie zur „Peripheralisierung der Region“ Osteuropa (Lewicki 2023: 15). Letztendlich werden dadurch die symbolischen wie materiellen Ungleichheiten zwischen West- und Osteuropa aufrechterhalten.

Ausge­wählte Lite­ra­tur

Zum Weiterlesen

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Zitierte Literatur

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Barwick-Gross, Christine (im Erscheinen): „Migrationskontrolle durch die Herstellung von Unterstützungswürdigkeit in Bezug auf soziale Leistungen“, in: Nora Ratzmann/Lisa Marie Borrelli/Stefanie Kurt (Hg.), Die Verknüpfung von Migrationskontrolle und Sozialpolitik in Deutschland, Österreich und der Schweiz. Bielefeld: Transcript.

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Fußno­ten

  1. 1

    Beide Länder waren 2007 der EU beigetreten.

  2. 2

    Der Deutsche Städtetag ist ein kommunaler Spitzenverband der kreisfreien sowie der meisten kreisangehörigen deutschen Städte.

  3. 3

    Bereits in den Monaten zuvor hatten sich mehrere politische Arbeitsgruppen gebildet, die sich mit den Folgen der Migration aus Rumänien und Bulgarien beschäftigten (etwa die Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft „Armutszuwanderung aus Osteuropa“ oder die Arbeitsgruppe „Zuwanderung von Menschen aus Rumänien und Bulgarien“) (Trubeta 2022).

  4. 4

    Ein erster Anstieg an negativer Kritik konnte bereits zum Zeitpunkt des Beitritts der mittel- und osteuropäischen Länder 2004 und 2007 beobachtet werden.

  5. 5

    Der genaue Gesetzestitel lautet: Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Schon im Koalitionsvertrag findet sich die Formulierung: „Wir werden deshalb der ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Sozialleistungen durch EU-Bürger entgegenwirken.“ (Deutschlands Zukunft gestalten, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, 18. Legislaturperiode, https://www.bundestag.de/resource/blob/194886/696f36f795961df200fb27fb6803d83e/koalitionsvertrag-data.pdf vom 9.11.2023).

  6. 6

    https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf;jsessionid=ABDFAFAEA9781215084582B9E41501FF?text=&docid=159442&pageIndex=0&doclang=de&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=546829 vom 27.11.2023.

  7. 7

    https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=167661&pageIndex=0&doclang=en&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=549458 vom 27.11.2023.

  8. 8

    Aus politischer Sicht stellen ökonomische Motive meist keinen moralisch legitimen Migrationsgrund dar. Seit 2015/16 werden auch Asylsuchende aus afrikanischen Ländern vermehrt als ‚Armutsflüchtlinge‘ (synonym verwendet mit Wirtschaftsflüchtling) bezeichnet.

  9. 9

    https://www.deutschlandfunk.de/asylsuchende-migranten-und-fluechtlinge-aktuelle-studien-100.html vom 27.11.2023.

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