01 Abschie­bung

ein beitrag von

  • Martin Sökefeld

Abschiebungen werden mehr und mehr als unabdingbares Mittel der Migrationskontrolle betrachtet; gleichzeitig sind sie aber gesellschaftlich stark umstritten. Dieser Beitrag gibt einen kritischen Überblick zur Praxis der Abschiebung und zu den ihr zugrunde liegenden Begrifflichkeiten. Nach der historischen und allgemeinen politischen Einordnung von Abschiebungen geht es um ihre theoretische Einordnung als Aspekt von Gouvernementalität und Biomacht. In der Folge wird der Frage nachgegangen, wie aus Deutschland abgeschoben wird, sowohl in Herkunftsstaaten als auch, gemäß der Dublin-Regulierung, in Ersteinreiseländer in der EU, wobei die Abschiebungen zum Teil aus der Abschiebehaft heraus erfolgen. Weiter schildert der Beitrag die zahlreichen rechtlichen Änderungen zu Abschiebungen seit 2015, die als ‚legislative Hyperaktivität‘ gefasst werden. Die Titel der zahlreichen Gesetze zu Abschiebungen zeigen, dass Abschiebungen oft mit euphemistischen Begriffen bezeichnet werden, die den Gewaltcharakter von Abschiebungen verschleiern. Die besonders umstrittenen Abschiebungen nach Afghanistan werden in einem eigenen Abschnitt behandelt, auf den die Darstellung von Protesten und der von Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) so genannten „Anti-Abschiebe-Industrie“ folgt. Das Fazit betont auch den Rassismus, der Abschiebungen inhärent ist.

Intro

Im Herbst 2023 forderte der damalige Bundeskanzler Olaf Scholz: „Wir müssen endlich in großem Stil abschieben“, und landete damit auf der Titelseite des Spiegels (Der Spiegel 43/2023). Spätestens seit 2015/16 werden in Deutschland Abschiebungen als ein unverzichtbares Instrument zur Bewältigung der ‚Migrationskrise‘ genannt und gleichzeitig häufig ein ‚Abschiebedefizit‘ beklagt, wonach viel zu wenig Menschen abgeschoben werden. Wer kein Recht hat zu bleiben, muss Deutschland wieder verlassen, notfalls per Abschiebung – das erfordert der Rechtsstaat, heißt es dann. Die Frage, warum das Recht so ist – oder besser: warum es so gemacht wurde –, dass es Abschiebungen erfordert, wird dabei selten gestellt. Abschiebungen gelten als ein zentraler Aspekt der Souveränität des Nationalstaats: Dieser habe das Recht zu bestimmen, wer sich auf seinem Territorium aufhalten darf und wer nicht. Danach ist es das Privileg der Staatsbürger:innen, nicht abgeschoben werden zu können. Gleichzeitig sind Abschiebungen als Form von Gewalt gesellschaftlich stark umstritten und es gibt immer wieder Proteste gegen sie. Kritiker:innen sprechen mit Blick auf Abschiebungen daher häufig auch von ‚Deportationen‘. Befürworter:innen hingegen verwenden häufig euphemistische Begriffe wie ‚Rückführungen‘, um den Gewaltcharakter von Abschiebungen zu verschleiern.

Geschicht­li­ches

Im römischen Recht bedeutete deportatio, von dem sich der Begriff Deportation herleitet, die Verbannung römischer Bürger:innen, denen gleichzeitig ihr Bürgerrecht entzogen wurde, an einen abgelegenen Ort. Im Unterschied zum heutigen Rechtssystem galt deportatio also gerade den Bürger:innen und bedeutete Exil und Ausweisung, oft als Alternative zur Todesstrafe. Verbannung als Strafe wurde bis in die Frühe Neuzeit praktiziert, als das Konzept der Freiheitsstrafe noch nicht existierte. Im Unterschied zu heutigen Abschiebungen ging es dabei nicht darum, ‚Fremde‘ auszuweisen, sondern einheimische Straffällige oder Arme ‚loszuwerden‘ (Oulios 2016: 152ff.). „Ihre Wurzeln hat die heutige Abschiebung also in einer Herrschaftspraxis, in der Folter und Todesstrafe üblich waren, Ausweisungen allerdings bevorzugt wurden. Sie waren als Strafe ‚milder‘, flexibler, und billiger als der Henker“, schreibt Militiadis Oulios, der Autor von „Blackbox Abschiebung“ (ebd.: 154f.).

Mit dem Aufkommen von Gefängnissen traf die Verbannung nur noch Nicht-Einheimische, die damit oft doppelt bestraft wurden: durch Haft und durch anschließende Ausweisung. Ausgewiesen wurde man in der Regel durch Städte oder lokale Herrschende. Gleichzeitig richtete sich die Abschiebung immer mehr gegen Arme, die häufig zwischen benachbarten Städten oder Ländern hin und her geschoben wurden, weil niemand sie ‚haben‘ wollte, auch wenn seit dem Spätmittelalter eigentlich die Geburtsorte für die Unterstützung der Armen zuständig waren (ebd.: 156f.).

Infolge der Entstehung der Nationalstaaten wurde die Differenz zwischen Einheimischen und ‚Fremden‘ zu einem entscheidenden Faktor bei Abschiebungen. In Deutschland ging die Regulierung von Abschiebungen der Entwicklung einer gesamtdeutschen Staatsbürger:innenschaft voraus. Dem Historiker Dieter Gosewinkel zufolge entwickelte sich eine die deutschen Länder übergreifende Staatsangehörigkeit aus dem Gothaer Vertrag von 1851, der bestimmte, welches Land eine Person aufnehmen musste, die von einem anderen ausgewiesen wurde (Gosewinkel 2021: 149ff.). Mit der Begründung eines deutschen Nationalstaats konnten schließlich nur noch Ausländer:innen abgeschoben werden. Gegen Ende des 19. Jahrhunderts waren das vor allem arme Menschen, die wegen Bettelei oder Landstreicherei verurteilt worden waren.

Auch mit der Auflösung des Deutschen Reichs nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs und der Gründung von BRD und DDR blieb die Abschiebung als Rechtsinstitution erhalten. In der DDR betrafen Abschiebungen vor allem Regimegegner:innen, die dabei häufig ausgebürgert wurden, sowie Vertragsarbeiter:innen. Auch sie wurden oft abgeschoben, wenn sie politische Kritik äußerten. Auch Vertragsarbeiterinnen, die schwanger geworden waren, wurden immer wieder abgeschoben. In Westdeutschland wurden in den 1950er Jahren ausländische Arbeitnehmer:innen ohne Aufenthaltsrecht selten abgeschoben; die Anwerbeabkommen mit den Herkunftsstaaten der ‚Gastarbeiter‘ dienten auch der Legalisierung ihres Aufenthalts. Während Flüchtlinge aus Osteuropa nicht abgeschoben wurden, wurden etwa iranische Gegner:innen des Schah durchaus des Landes verwiesen. Abschiebungen hatten also auch in der Bundesrepublik eine klare politische Dimension. Erst nach dem Anwerbestopp für ‚Gastarbeiter‘ von 1973 wurden Abschiebungen in Westdeutschland als ein Mittel der Migrationspolitik begriffen, um unerwünschte Einwanderung zu verhindern (Oulios 2019).

Abschie­bung, Souve­rä­ni­tät und Biomacht

Während zuvor Ausweisungen oder Vertreibungen die Angelegenheit von Städten, Gemeinwesen oder Reichen waren, wurden sie mit der Gründung von Nationalstaaten zu einer Angelegenheit zwischen Staaten, zu einer „Technik des Managements der in Staaten aufgeteilten Weltbevölkerung“ (Walters 2002: 275, eigene Übersetzung). Abschiebungen im heutigen Sinn sind somit eine Folge des Aufstiegs der Nationalstaaten. Gleichzeitig sind Abschiebungen für den Soziologen und Politikwissenschaftler William Walters konstitutiv für Staatsbürger:innenschaft (ebd.: 265): Der Schutz vor Abschiebungen gehört zu den zentralen Rechten der Staatsbürger:innen. Dennoch ist dieser rechtliche Schutz nicht absolut, denn Staaten können diesen aushebeln, indem sie betroffenen Bürger:innen vor der Abschiebung die Staatsbürger:innenschaft entziehen. Das grausamste Beispiel dafür ist die Deportation der deutschen Juden:Jüdinnen in die Vernichtungslager während der Nazi-Zeit, bei der sie ‚automatisch‘ die deutsche Staatsangehörigkeit verloren und zu Staatenlosen wurden (Arendt 2017: 366).

Heute sind in Deutschland Nicht-Staatsbürger:innen im Prinzip „deportable“ (De Genova 2002), also ‚abschiebbar‘, auch wenn ein stark ausdifferenziertes Aufenthaltsrecht dem größten Teil der Ausländer:innen ein Bleiberecht zusichert. Der Remigrationsdiskurs (Wagner 2025) rechter Parteien und Akteur:innen zeigt jedoch, dass dies nicht unbedingt so bleiben muss. „Souveränität ist nirgendwo absoluter als in Angelegenheiten von Auswanderung, Einbürgerung, Nationalität und Ausweisung“, schreibt Hannah Arendt unter Bezug auf Lawrence Preuss (Arendt 2017: 364, eigene Übersetzung). Bezogen auf Michel Foucaults (1991) Machtkonzepte betont Walters jedoch, dass Abschiebungen heute nicht nur als ein Bestandteil von Souveränität, sondern auch von Gouvernementalität und Biomacht zu sehen sind. Für Foucault ist Souveränität der Machtmodus, der vor allem auf die Erhaltung der eigenen Macht ausgerichtet ist. Gouvernementalität und Biomacht sind dagegen auf die eigene Bevölkerung gerichtet, etwa im Sinne der Sorge um Gesundheit, Wohlfahrt, Ökonomie oder Sicherheit. Während in den frühen Nationalstaaten vor allem vermeintliche oder tatsächliche Staatsfeind:innen und Revolutionär:innen abgeschoben wurden, werden Abschiebungen heute meistens unter Bezugnahme auf die Bevölkerung legitimiert, etwa mit Blick auf die Sicherung der Wohlfahrtssysteme oder die Regulierung des Arbeitsmarktes (Walters 2002: 279f.). Oft steht die öffentliche Sicherheit im Fokus, wenn betont wird, dass ‚Straftäter‘, ‚Gefährder‘ oder ‚Identitätsverweigerer‘ abgeschoben werden müssen – Bezeichnungen, die im deutschen Asyldiskurs die früheren Negativkategorien der ‚Wirtschaftsflüchtlinge‘ und ‚Scheinasylanten‘ weitgehend abgelöst haben (Sökefeld 2019: 103). Paradoxerweise werden in Deutschland immer wieder Menschen, die sich in Arbeit oder Ausbildung befinden, abgeschoben,1 während aufgrund des Fachkräftemangels Arbeitskräfte aus dem Ausland rekrutiert werden sollen. Es geht dann nicht um Arbeitskräfte an sich, sondern nur darum, dass sie auf dem ‚richtigen Weg‘ kommen, per Arbeitsmigration und nicht per Fluchtmigration. Unter dem Aspekt der Biomacht betrachtet, entfernen Abschiebungen Menschen nicht nur aus dem Territorium, sondern auch aus dem Bereich der biopolitischen Verantwortung eines Staates. Denn auch wenn Migrant:innen mit einem prekären Aufenthaltsstatus rechtlich nicht zum ‚Staatsvolk‘ gehören, sind doch auch sie ein Teil der Bevölkerung, für den der Staat zu einem gewissen Grad Sorge zu tragen hat, etwa durch die Gewährleistung eingeschränkter Gesundheits- oder Wohlfahrtsleistungen – ein Sorgeverhältnis, das mit der Abschiebung endet.

Global betrachtet sind Abschiebungen ein Sortiermechanismus, der Menschen dahin bringt, wohin sie gemäß der ‚nationalen Ordnung der Dinge‘ (Malkki 1995) ‚gehören‘. Für Walters stabilisieren Abschiebungen damit die Aufrechterhaltung dieser internationalen Ordnung der Nationalstaaten (Walters 2002: 282).

Wie wird aus Deut­sch­land abge­scho­ben?

Ausländer:innen ohne gültigen Aufenthaltstitel sind in Deutschland laut § 50 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ausreisepflichtig. Meistens sind abgelehnte Asylbewerber:innen davon betroffen, die mit dem Ablehnungsbescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) auch gleichzeitig eine Ausreiseanordnung bekommen, begleitet von einer Abschiebeandrohung, falls sie Deutschland nicht innerhalb einer gesetzten Frist – in der Regel 30 Tage – verlassen. Nach dieser Frist können sie abgeschoben werden, sie sind dann „vollziehbar ausreisepflichtig“. Die zuständige lokale Ausländerbehörde prüft, ob ein Abschiebehindernis vorliegt. Das kann beispielsweise eine Krankheit oder eine qualifizierte Ausbildung sein. Das häufigste Abschiebehindernis ist jedoch das Fehlen von Reisedokumenten des Staates, in den abgeschoben werden soll. Wenn ein Abschiebehindernis vorliegt, wird eine Duldung erteilt. Die Duldung (Schütze 2025) ist kein Aufenthaltstitel, sondern lediglich die temporäre Aussetzung der Abschiebung. Für die Durchführung der Abschiebung sind die Bundesländer zuständig, die teilweise unterschiedlich bewerten, ob eine Krankheit oder eine Ausbildung einer Abschiebung entgegensteht.

Sieht die zuständige Ausländerbehörde kein Abschiebehindernis, wird ein Datum für die Abschiebung festgesetzt, das der Person, die abgeschoben werden soll, nicht mitgeteilt wird. In der Regel kommt dann nachts oder früh morgens die Polizei in deren Unterkunft, holt sie ab und bringt sie zum Flughafen.2 Die meisten Abschiebungen erfolgen per Linienflug. Falls befürchtet wird, dass die betreffende Person im Flugzeug protestiert, um die Abschiebung zu verhindern, können Polizist:innen mitfliegen. Manchmal wird eine Person in solchen Fällen auch gefesselt. Ein geringerer Teil der Abschiebungen findet per Charterflug im Rahmen von Sammelabschiebungen statt, die allerdings sehr teuer sind. Eine Abschiebung nach Nigeria kostet den deutschen Staat beispielsweise pro Person über 21.000 Euro. Sammelabschiebungen werden teilweise von der europäischen Grenzschutzagentur FRONTEX koordiniert. Nach einer Abschiebung gibt es für die abgeschobene Person eine Wiedereinreisesperre von maximal fünf Jahren (Mediendienst Migration 2026a). Gemäß § 66 AufenthG müssen Abgeschobene die Kosten ihrer Abschiebung selbst bezahlen, was sie in der Regel aber nicht können. Relevant wird dieser Paragraf, wenn Personen nach Ablauf der Wiedereinreisesperre erneut nach Deutschland einreisen wollen, denn dann müssen sie zuerst die Kosten der Abschiebung und gegebenenfalls auch der Abschiebehaft erstatten (Informationsverbund Asyl & Migration 2026).

Dublin-Abschie­bun­gen

Neben den Abschiebungen ins Herkunftsland gibt es die sogenannten Dublin-Abschiebungen auf der Grundlage der Dublin-Verordnungen. Sie bestimmen für die EU und assoziierte Staaten, dass das Asylverfahren von Drittstaatsangehörigen in dem Land durchgeführt werden muss, in dem sie die EU erstmals betreten haben. Das sind in den meisten Fällen die Mittelmeeranrainerstaaten Griechenland, Italien und Spanien sowie Malta. Diese Staaten registrieren die ankommenden Flüchtlinge jedoch häufig nicht, sondern lassen sie in andere Länder weiterreisen. Die Staaten, in denen sich diese Flüchtlinge später aufhalten, können sie in den betreffenden Staat an der EU-Außengrenze abschieben. In Deutschland prüft das BAMF, ob eine asylsuchende Person bereits in einem anderen Dublin-Staat registriert ist. Wenn das der Fall ist, schickt das BAMF ein „Übernahmeersuchen“ an die zuständige Behörde des Ersteinreiselandes. Wenn diese Behörde dem Ersuchen zustimmt, wird das Asylverfahren in Deutschland gestoppt und die geflüchtete Person muss innerhalb von 18 Monaten an den Ersteinreisestaat per Abschiebung ‚überstellt‘ werden, wenn sie nicht, was eher selten vorkommt, ‚freiwillig‘ ausreist. Wenn die Person nicht innerhalb dieser Frist, die mit dem neuen Gemeinsamen Europäischen Asylsystem (GEAS) von 2026 auf drei Jahre verlängert wird, überstellt wird, wird ihr Asylverfahren in Deutschland durchgeführt.

Abschiebungen gemäß Dublin-Verordnung scheitern oft. So nimmt Italien in der Regel keine Geflüchteten zurück. Abschiebungen nach Griechenland wurden bis 2024 durch deutsche Gerichte untersagt, weil die Situation für Geflüchtete dort als unmenschlich bewertet wurde (Mediendienst Migration 2026d).

Abschie­be­haft

Walters weist darauf hin, dass die nationalstaatliche Abschiebepraxis mit der Einrichtung von Lagern einherging, in denen die Abschiebung endet oder in denen Menschen vor der Abschiebung ‚gesammelt‘ werden (Walters 2002: 275). „Abschiebepraktiken müssen in Beziehung zu einem weiteren Inhaftierungsarchipel von Haftzentren, Flüchtlingslagern und Transitbereichen betrachtet werden“ (ebd.: 284, eigene Übersetzung). Während Pläne, Geflüchtete in Lager in Drittstaaten abzuschieben, in der EU noch nicht umgesetzt sind (Der Spiegel 2026), spielen Abschiebehaftanstalten für die Durchführung von Abschiebungen bereits eine wichtige Rolle. Rechtlich gesehen sind Abschiebehaftanstalten keine Gefängnisse, weil die Insassen abgesehen vom Verstoß gegen das Aufenthaltsrecht meistens keine Straftat begangen haben. Der Europäische Gerichtshof urteilte 2014, dass die Unterbringung von Abschiebehäftlingen in normalen Haftanstalten rechtswidrig ist, und beendete damit eine jahrelange deutsche Praxis (Pro Asyl 2014). Tatsächlich ähnelt jedoch etwa die größte deutsche Abschiebehaftanstalt in Büren mit vergitterten Fenstern, hohen Mauern und Stacheldrahtzäunen durchaus einem Gefängnis (Oulios 2016: 283f.).

Das erste deutsche Abschiebelager wurde 1920 in Ingolstadt eröffnet, nachdem das bayerische Innenministerium im Jahr zuvor mit der „Bekanntmachung über Zuzugs- und Reisebestimmungen“ die rechtliche Grundlage dafür geschaffen hatte (Bayerischer Flüchtlingsrat 2019). Bis 1924 wurden dort vor allem Juden:Jüdinnen, Sinti:zze und Rom:nja ohne richterliche Anweisung unter unmenschlichen Umständen inhaftiert und von dort abgeschoben (Zollner 2025).

Nach § 62 AufenthG werden in Deutschland mehrere Formen von Abschiebehaft unterschieden. In der Regel setzt die Abschiebehaft eine richterliche Anordnung voraus. § 62 Abs. 3 zufolge wird „Sicherungshaft“ für 6 Monate verhängt, die auf höchstens 12 Monate verlängert werden kann, wenn der zuständigen Ausländerbehörde z.B. konkrete Hinweise vorliegen, dass sich die betreffende Person durch Flucht der bereits angeordneten Abschiebung entziehen will. Eine Person kann gemäß § 62b für derzeit höchstens 28 Tage in „Ausreisegewahrsam“ genommen werden, wenn feststeht, dass ihre Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und „der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird“ (§ 62b Abs. 1 S. 3).

Die Rechtssoziologin Hannah Franz hat Urteile des Bundesgerichtshofs zur Rechtmäßigkeit von Abschiebehaft untersucht und kommt in ihrer Studie zu dem Ergebnis, dass der Rechtsprechung zufolge 63,4 Prozent der Fälle von Abschiebehaft rechtswidrig sind (Franz 2026: 74). Das übertrifft noch die Statistik des Rechtsanwalts Peter Fahlbusch, der bislang in über 2800 Fällen Klagen von Abschiebehäftlingen gegen die Haft vor Gericht vertreten und in mehr als der Hälfte der Fälle Recht bekommen hat (Schindler 2025). Allerdings ergehen entsprechende Urteile der Verwaltungsgerichte und erst recht des Bundesgerichtshofs in der Regel erst, wenn die betroffene Person bereits abgeschoben worden ist, und helfen ihr in diesem Fall nicht mehr, weil die Unrechtmäßigkeit einer Abschiebehaftanordnung keine Wiedereinreise nach Deutschland begründet. Die Ampelkoalition aus SPD, Grünen und FDP hatte Anfang 2024 im sogenannten Rückführungsverbesserungsgesetz, das Abschiebungen erleichtern sollte und etwa die maximale Dauer des Ausreisegewahrsams von 10 auf 28 Tage erhöhte, beschlossen, dass Abschiebehäftlinge eine anwaltliche Pflichtvertretung bekommen (LTO 2024). Die seit 2025 regierende schwarz-rote Koalition schaffte diese Pflichtvertretung wieder ab (LTO 2025). Innenminister Dobrindt bezeichnete das rechtsstaatliche Instrument der anwaltlichen Vertretung als „Versuch […], die Rückführung von Ausreisepflichtigen trotz durchlaufener Verwaltungs- und Gerichtsverfahren mit allen juristischen Möglichkeiten noch zu verhindern“ (BMI 2025).

Legis­la­tive Hype­r­ak­ti­vi­tät

Die Sozialrechtler Constantin Hruschka und Tim Rohmann konstatieren im Bereich des Asyl- und Aufenthaltsrechts seit 2014 in Deutschland eine „legislative Hyperaktivität“, die darauf abzielt, die ‚Flüchtlingskrise‘ zu überwinden bzw. Fluchtmigration weitestgehend zu beenden (Hruschka/Rohmann 2022). Dies betrifft gerade auch gesetzliche Regelungen zu Abschiebungen. Die sogenannten Asylpakete I und II von 2015 und 2016 erweiterten die Gründe für eine Abschiebehaft, führten den Ausreisegewahrsam ein und bestimmten, dass Abschiebungen den Betroffenen nicht mehr angekündigt werden müssen. Das Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht (2017) weitete die Abschiebehaft aus. Das Geordnete-Rückkehr-Gesetz von 2019 (von Gegner:innen ‚Hau-ab-Gesetz‘ genannt) vereinfachte die Inhaftierung von Abzuschiebenden und erschwerte es, aus medizinischen Gründen ein Abschiebeverbot zu erwirken (Judith 2019). Das Rückkehrverbesserungsgesetz von 2024 erleichterte erneut die Abschiebehaft und verlängerte die mögliche Haftzeit. Gleichzeitig wurde mehrfach die Liste der ‚sicheren Herkunftsstaaten‘ erweitert, in die abgelehnte Asylbewerber:innen einfacher abgeschoben werden können. Mit demselben Gesetz, das den Rechtsbeistand bei Abschiebehaft abschaffte, wurde beschlossen, dass die Bundesregierung die Liste der ‚sicheren Herkunftsstaaten‘ in Zukunft per Verordnung erweitern kann, ohne dass wie bisher der Bundestag zustimmen muss (LTO 2025). Weitere Verschärfungen sind mit der Umsetzung der aktuellen GEAS-Reform zu erwarten. All diese Reformen zielen darauf ab, Menschen leichter abzuschieben, die Zahl von Geflüchteten zu reduzieren und die Gewährung von Schutz einzuschränken.

Begriff­lich­kei­ten und Sprach­ge­brauch

Die Titel der im vorherigen Abschnitt genannten Gesetze zeigen, dass im dominanten politischen und rechtlichen Diskurs der Begriff Abschiebung sehr oft vermieden wird. Es gibt kein einziges ‚Abschiebungsgesetz‘. Stattdessen sollen die Gesetze die ‚Rückführung verbessern‘, die ‚Ausreisepflicht durchsetzen‘ oder die ‚Rückkehr ordnen‘. Ähnlich wird Abschiebehaft im Gesetz eben nicht so genannt, sondern als ‚Ausreisegewahrsam‘ bezeichnet. In Bezug auf Dublin-Abschiebungen spricht man von ‚Dublin-Überstellungen‘. Im Jargon der Ausländerbehörden ist in der Regel technisch von ‚aufenthaltsbeendenden Maßnahmen‘ die Rede. Die Regulierung auf EU-Ebene heißt ‚Rückführungsverordnung‘. In Bezug auf die Herkunftsländer wird von der ‚Rücknahme‘ abgelehnter Asylbewerber:innen gesprochen. All diese Bezeichnungen sind Euphemismen, die den Gewaltcharakter von Abschiebungen verschleiern.

Wenn Politiker:innen jedoch öffentlich eine harte Migrationspolitik betonen wollen, sprechen sie durchaus von Abschiebungen, wie etwa der frühere Bundeskanzler Olaf Scholz im eingangs zitierten Spiegel-Interview. Häufig wird ‚abschieben‘ dann mit dem Adjektiv ‚konsequent‘ verknüpft, um die harte Position weiter zu unterstreichen. So forderte etwa die Schleswig-holsteinische CDU 2025: „Straffällige Asylbewerber konsequent abschieben!“ (CDU Schleswig-Holstein 2025). Und der Vorsitzende der Deutschen Polizeigewerkschaft verlangte 2023: „Wir brauchen konsequente Abschiebungen!“ (Deutsche Polizeigewerkschaft 2023). Solche Redeweisen sind Beispiele für das Grenz- bzw. Abschiebespektakel (De Genova 2013; Sökefeld 2022b), das Migrant:innen als Gefahr markiert und Abschiebungen als zentrale Gegenmaßnahme propagiert.

Politiker:innen verwenden den Begriff Deportation eher selten; er ist von der Deportation der Juden:Jüdinnen in die Vernichtungslager der Nazis zu sehr vorbelastet. In aktivistischen Kontexten wird der Begriff aber häufig benutzt, um den Gewaltcharakter von Abschiebungen aufzuzeigen. Das gilt auch für Protestslogans, die aus dem Englischen übernommen werden, wie „No border, no nation, stop deportation!“.

Umstrit­tene Abschie­bun­gen: der Fall Afgha­nis­tan

Afghanistan blickt auf viereinhalb Jahrzehnte schwerster Gewaltkonflikte zurück, die immer wieder zu massiven Fluchtbewegungen geführt haben. Der größte Teil der afghanischen Flüchtlinge ging in die Nachbarländer Pakistan und Iran, nur ein kleinerer Teil floh in den Globalen Norden. Deutschland wurde dabei zunehmend zum wichtigsten Zielland afghanischer Geflüchteter in Europa (Sökefeld 2023). Knapp 500.000 Menschen afghanischer Herkunft leben laut aktuellen Zahlen des Statistischen Bundesamts (2025) hier.

2002, ein Jahr nach Beginn der NATO-Intervention in Afghanistan infolge der Terroranschläge vom 11. September in New York und Washington, wurde aufgrund der prekären Sicherheitslage im Land ein Abschiebestopp nach Afghanistan beschlossen. 2015/16 stieg aufgrund der katastrophalen Situation im Land die Zahl afghanischer Geflüchteter in Deutschland dramatisch an; 2016 stellten 127.012 Afghan:innen in Deutschland Asylanträge. Um diese Zahlen zu reduzieren, traf die Bundesregierung im Herbst 2016 mit der afghanischen Regierung eine Vereinbarung zur ‚Rücknahme‘ abgelehnter afghanischer Asylbewerber:innen. Die deutsche Regierung drohte mit der Reduzierung der Entwicklungshilfe, sollte die Regierung in Kabul dem nicht zustimmen. Auch die EU übte entsprechenden Druck aus. Im Dezember 2016 begannen Sammelabschiebungen nach Afghanistan. Gleichzeitig reduzierte das BAMF massiv den Schutz für Afghan:innen: Wurden 2015 nur 13,7 Prozent der Asylanträge von Afghan:innen abgelehnt, waren es 2017 48,5 Prozent, obwohl sich die Sicherheitslage im Land weiter verschlechterte. Das Auswärtige Amt warnte strikt vor Reisen nach Afghanistan, aber die Regierung behauptete gleichzeitig, für Abgeschobene sei das Land sicher (Sökefeld 2022: 249ff.). Friederike Stahlmann konnte jedoch nachweisen, dass die Abgeschobenen dort keineswegs in Sicherheit waren, sondern sehr häufig Gewalt erlitten; oft gerade weil sie in Deutschland gewesen waren (Stahlmann 2021). Trotz vieler Proteste stoppte der damalige Innenminister Horst Seehofer (CSU) die Sammelabschiebungen erst kurz vor der erneuten Machtübernahme der Taliban in Kabul im Sommer 2021. Bis dahin waren insgesamt 1077 Afghanen (nur Männer) abgeschoben worden (Ruttig 2021).

Nachdem afghanische Geflüchtete 2024 und 2025 in Deutschland drei Anschläge verübten, wurde die Forderung artikuliert, ‚Gefährder‘ und ‚kriminelle Afghanen‘ abzuschieben. Das menschenrechtsfeindliche Regime der Taliban ist bislang nur von Russland formell als Regierung anerkannt. Dennoch verhandelt die Bundesregierung seit 2025 mit den Taliban über Abschiebungen. Sie akkreditiert Diplomaten des Taliban-Regimes und wertet es damit international auf. Im Februar 2026 wurde die erste Sammelabschiebung direkt nach Afghanistan ohne die Vermittlung eines anderen Staates durchgeführt (tagesschau 2026). Die Asylanerkennung afghanischer Männer wurde massiv reduziert. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs, dass afghanischen Frauen in jedem Fall Asyl gewährt werden muss (Pro Asyl 2024), senkte das BAMF die Anerkennungsquote alleinstehender Männer von 95 Prozent im Januar 2024 auf nur noch 16,2 Prozent im Januar 2026 (Deutscher Bundestag 2026b). Der zeitliche Zusammenhang ist frappierend, und es scheint, als wolle das BAMF mit der Ablehnung alleinstehender Afghanen die Asylgewährung für Frauen aus Afghanistan ausgleichen, denn es gibt keinen sachlichen Grund dafür, afghanischen Männern Schutz zu verweigern. Die Menschenrechts- und Sicherheitslage hat sich in Afghanistan keineswegs zum Positiven geändert. Mit dieser massiven Verweigerung von Schutz werden sie potenziell abschiebbar gemacht. Das Beispiel der Afghan:innen zeigt, dass geschlechterbezogene Faktoren in der deutschen Asyl- und Abschiebepolitik oft eine bedeutende Rolle spielen.

Proteste: die „Anti-Abschiebe-Indus­trie“

Am 30. August 1983 sprang Cemal Kemal Altun aus dem sechsten Stock des Berliner Oberverwaltungsgerichts in den Tod. Altun war politischer Flüchtling aus der Türkei. Die Bundesregierung wollte ihn an die türkische Militärdiktatur ausliefern, obwohl er kurz zuvor als asylberechtigt anerkannt worden war. Er sah keine andere Möglichkeit, der Auslieferung zu entgehen, als den Suizid. Zuvor hatte er 13 Monate in Einzelauslieferungshaft gesessen. Trotz zahlreicher Protestaktionen verweigerte die Bundesregierung ihm Schutz. Die Proteste nach Altuns Tod führten unter anderem zum ersten Kirchenasyl in Berlin sowie zur Gründung von Pro Asyl und prägten entscheidend die Bewegung für die Solidarität mit Geflüchteten (Pöggel 2023). Proteste gegen Abschiebungen waren häufig ein Teil davon. Sie zeigen, dass Abschiebungen gesellschaftlich stark umstritten sind.

1999 starb der Sudanese Amir Ageeb bei der Abschiebung mit einem Lufthansa-Flug. Ageeb war gefesselt und mit Klebebändern an den Sitz fixiert, trug einen Motorradhelm und wurde zusätzlich von Polizisten vornüber auf den Sitz gedrückt, um seinen Protest im wahrsten Sinne des Wortes zu ersticken. Er war der zweite Todesfall auf einem Abschiebeflug aus Deutschland (Mesovic 2019). Die Netzwerke kein mensch ist illegal und no border starteten daraufhin eine Protestkampagne gegen Abschiebungen, die sich vor allem gegen die Lufthansa richtete, weil das Unternehmen bereitwillig mit den Behörden kooperierte. Proteste fanden mit dem Slogan „deportation class“ im Jahr 2000 an verschiedenen Flughäfen (no border 2000), bei der Lufthansa-Hauptversammlung (Wübben 2000) und auch online statt (Libertad! 2021).

Die Abschiebungen nach Afghanistan provozierten ab 2016 viele Proteste, sowohl an Flughäfen (z.B. Iskandar/Weiß 2017) als auch andernorts. In München gab es die Kampagne „Afghanistan not safe“ und Demonstrationen vor fast jeder Charter-Abschiebung nach Kabul. Im Frühjahr 2026 startete eine Protestkampagne gegen den Bau eines eigenen Abschiebeterminals am Flughafen München, das für eine Kapazität von 100 Abschiebungen pro Tag geplant ist (Bayerischer Flüchtlingsrat 2026; Grundner/Dinauer 2026). Auch das Kirchenasyl ist eine Widerstandpraxis, die heute Geflüchteten vor allem helfen soll, die Fristen einer Dublin-Abschiebung zu überstehen.

Neben solchen politisch motivierten und organisierten Protesten gibt es auch immer wieder privat, vom sozialen Umfeld der jeweils Betroffenen organisierte Appelle und Petitionen gegen die drohende Abschiebung von Klassenkamerad:innen, Freund:innen oder Kolleg:innen, die manchmal erfolgreich sind (z.B. Gorges 2026; vgl. auch Probst/Bader 2018). Die gelegentlichen Erfolge solcher Petitionen zeigen, dass die Ausländerbehörden weit mehr Spielräume haben, abgelehnten Asylbewerber:innen ein Aufenthaltsrecht zu gewähren, als sie meistens zu nutzen bereit sind.

Manchmal entsteht spontaner Widerstand wie im Fall des Afghanen Asef N., der 2017 in seiner Berufsschule in Nürnberg für die Abschiebung festgenommen werden sollte. Daraufhin protestierten etwa 300 seiner Mitschüler:innen und hinderten den Polizeiwagen mit N. an der Abfahrt (Sökefeld 2022: 254f.).

Migrant:innen und Geflüchtete protestieren auch immer wieder selbst gegen ihre drohende Abschiebung. Gemeinsam mit Unterstützerorganisationen protestierten abgelehnte afghanische Asylbewerber:innen 2016 und 2017 in Berlin gegen Abschiebungen nach Kabul (Steinhilper 2021: 154ff.). Geflüchtete aus Sierra Leone protestierten 2021/22 monatelang in München in einem Camp gegen ihre drohende Abschiebung (Anlauf 2021; Seebrücke 2022).

2018 bezeichnete Dobrindt, zu der Zeit Vorsitzender der CSU-Landesgruppe im Bundestag, Proteste gegen Abschiebungen als „aggressive Anti-Abschiebe-Industrie“ und ‚gewann‘ damit die Abstimmung zum Unwort des Jahres 2019 (Der Spiegel 2019). Regierungen versuchen auf viele Arten, Proteste gegen Abschiebungen einzudämmen oder zu verhindern. Viele Politiker:innen verwenden, wie oben dargestellt, lieber euphemistische Begriffe wie ‚Rückführungen‘, um die den Abschiebungen inhärente Gewalt zu verschleiern. Seit dem Asylpaket I von 2015 darf einer Person ihre bevorstehende Abschiebung nicht mehr angekündigt werden, was unter anderem die Organisation von Protesten erschweren soll. Auch dass Menschen in der Regel nachts oder in Behörden für die Abschiebung festgenommen werden, dient dazu, Aufmerksamkeit und Protest zu verhindern.

Entwürfe zum Zweiten Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht von 2019 sahen die Kriminalisierung der Weitergabe von Informationen zu Abschiebungen durch zivilgesellschaftliche Organisationen vor. In der verabschiedeten Fassung wurde dies auf Amtsträger:innen beschränkt, die sich strafbar machen, wenn sie Informationen zu Abschiebungen weitergeben (Fluchtpunkt 2019).

Fazit

2018 bezeichnete der damalige Innenminister Horst Seehofer (CSU) Migration als die „Mutter aller Probleme“ (Der Spiegel 2018). Die Debatten über Abschiebungen in den letzten Jahren vermitteln oft den Eindruck, als sei Abschiebung die ‚Mutter der Lösung‘ aller Probleme, die mit Migration in Verbindung gebracht werden. Emmanuela Paoletti (2010) spricht angesichts dessen, dass Regierungen immer stärker auf Abschiebungen als Element der Migrationskontrolle setzen, von einem „deportation turn“. In Deutschland ist dieser turn spätestens 2016 erreicht worden. Er bedeutet in erster Linie eine diskursive Wende. Denn auch wenn seitdem versucht wird, die Zahl der Abschiebungen zu steigern, sind diese Versuche nur teilweise erfolgreich. In Deutschland ist die Zahl der tatsächlichen Abschiebungen seither weit hinter den Zielen der jeweiligen Regierungen zurückgeblieben. Forderungen nach mehr und ‚konsequenteren‘ Abschiebungen werden jedoch umso vehementer erhoben.3

Diese Forderungen haben einen rassistischen Grundtenor, der etwa an der Aussage von Bundeskanzler Friedrich Merz im Oktober 2025 zum „Stadtbild“ deutlich wurde. Merz betonte, dass seine Regierung bei der Reduzierung von Migration schon „sehr weit“ gekommen sei, aber dass es immer noch „dieses Problem“ im „Stadtbild“ gebe und dass deswegen mehr Abschiebungen erforderlich seien (Epik/Heuser/Perkowski 2025). Er suggerierte damit, man könne Menschen ansehen, ob sie Migrant:innen seien und Bleiberecht hätten oder nicht. Merz’ spätere ‚Präzisierung‘, Menschen „mit ausländischen Wurzeln“ seien „unverzichtbarer Bestandteil unseres Arbeitsmarkts“, macht die Aussage eher noch problematischer, denn sie reduziert die Frage, ob jemand das Recht zu bleiben zukommt, auf Nützlichkeitserwägungen (ebd.). Immer wieder werden soziale Probleme Migrant:innen und Menschen mit Migrationsgeschichte zugeschrieben und dann suggeriert, solche Probleme ließen sich mit mehr Abschiebungen lösen. Dieser „Abschiebungsfetischismus“ (Strasser/Sökefeld 2025: 959) führt zur massiven Verunsicherung von Menschen mit Migrationsgeschichte, die sich fragen, wie lange ihr Aufenthaltsrecht noch gilt. Sie bleiben auch mit Aufenthaltsrecht prinzipiell deportable.

Abschiebungen bleiben stark umstritten. Für die Betroffenen bedeutet eine Abschiebung in der Regel einen existenziellen Einschnitt, der extreme Unsicherheit zur Folge hat. Für Befürworter:innen sind Abschiebungen hingegen ein zentrales Mittel, um die sogenannte ‚irreguläre‘ Migration zu bekämpfen. Dabei geht es nicht nur um die ‚Rückführung‘ von Geflüchteten, sondern auch um die Abschreckung weiterer Migration. Abschiebungen sind Teil des Grenzspektakels (De Genova 2013), das „eine Szenerie der Überwachung und der Kontrolle der Grenzen produziert und damit gleichzeitig Illegalität und das Gefühl der allgegenwärtigen Gefährdung durch Einwanderung hervorbringt“ (Sökefeld 2022b: 197). Es grenzt Migrant:innen diskursiv und materiell aus, indem es sie als Gefahr markiert und als Menschen, die keinen Schutz verdienen. Das Abschiebespektakel sendet eine doppelte Botschaft: einerseits eine massiv verunsichernde Botschaft an Menschen, die als Migrant:innen kategorisiert werden. Und andererseits eine Botschaft an diejenigen, die als ‚hierhergehörige‘ Bevölkerung betrachtet werden, dass sie vor ‚unerwünschten‘ Migrant:innen geschützt werden.

Die forcierte Abschiebepolitik seit 2015/16 hat in Deutschland gesamtgesellschaftlich zu großen Teilen die ‚Willkommenskultur‘ des Sommers der Migration abgelöst. Jede weitere Verschärfung ruft aber auch zivilgesellschaftliche Proteste und den Widerstand der Betroffenen hervor. Im Zuge des neuen GEAS sind weitere Verschärfungen zu erwarten, auch Abschiebungen in Lager außerhalb der EU stehen auf dem Programm.

In Deutschland werden in der Regel nur Abschiebungen aus Europa oder den USA kritisch thematisiert. Abschiebungen finden aber natürlich auch im Globalen Süden statt. So rühmt sich Pakistan, das lange die wichtigste Zuflucht für Geflüchtete aus Afghanistan war, innerhalb von zwei Jahren mehr als 1,4 Millionen Afghan:innen ‚repatriiert‘ zu haben (Khan 2025). Die Diskurse, mit denen im Globalen Süden Abschiebungen legitimiert werden, gleichen dabei denen im Globalen Norden: Auch in Pakistan werden afghanische Männer vor allem als ‚terroristische Gefährder‘ betrachtet.

1951 schrieb Hannah Arendt: „Alle Debatten über Flüchtlinge drehen sich um die eine Frage: Wie können Flüchtlinge abschiebbar gemacht werden“ (Arendt 2017: 371, eigene Übersetzung) Tatsächlich geht es in heutigen Migrationsdebatten in Deutschland oft darum, möglichst viele Geflüchtete abzuschieben, anstatt ihnen Schutz zu gewähren. Selbst wenn man nicht in erster Linie humanitäre und menschenrechtliche Argumente gegen Abschiebungen ins Feld führt, stellt sich angesichts des demografischen Wandels und des bereits spürbaren Arbeitskräftemangels die Frage, ob die Mittel und die Energie, die für Abschiebungen verwendet werden, nicht besser dafür eingesetzt werden sollten, Geflüchteten einen guten Neuanfang in Deutschland zu ermöglichen.

Lite­ra­tur

Zum Weiterlesen

Oulios, Militadis (2016): Blackbox Abschiebung. Geschichte, Theorie und Praxis der deutschen Migrationspolitik, Berlin: Suhrkamp.

Strasser, Sabine/Sökefeld, Martin (2025): „The affective economy of removal: Ethnographic perspectives on deportation and (In)voluntary return“, in: Journal of Ethnic and Migration Studies 51, S. 953–969.

Walters, William (2002): Deportation, Expulsion, and the International Police of Aliens“, in: Citizenship Studies 6, S. 265–292.

Zitierte Literatur

Anlauf, Thomas (2021): „Flüchtlinge in München: ‚Wir haben keine Zukunft in Sierra Leone‘“, in: Süddeutsche Zeitung, 28.10.2021. https://www.sueddeutsche.de/muenchen/muenchen-fluechtlinge-protest-abschiebung-sierra-leone-1.5450779 (Zugriff am 17.8.2026).

Arendt, Hannah (2017 [1951]): The Origins of Totalitarianism, London: Penguin Random House.
Bayerischer Flüchtlingsrat (2019): „100 Jahre Abschiebehaft“, in: fluechtlingsrat-bayern.de, 5.4.2019. https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/hintergrund/100-jahre-abschiebehaft/ (Zugriff am 17.8.2026).

Bayerischer Flüchtlingsrat (2026): „Keine Abschiebehauptstadt München! Stoppt den Bau des Abschiebeterminals!“, in: fluechtlingsrat-bayern.de, 23.2.2026. https://www.fluechtlingsrat-bayern.de/abschiebeterminal-muc-verhindern/ (Zugriff am 17.8.2026).

BMI – Bundesministerium des Innern (2025): „Beschleunigungen bei der Einstufung sicherer Herkunftsstaaten und bei Abschiebungen“, in: bmi.bund.de, 10.7.2025. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/kurzmeldungen/DE/2025/07/bt-sichere-herkunftsstaaten.html (Zugriff am 17.8.2026).

CDU Schleswig-Holstein (2025): „Straffällig gewordene Asylbewerber konsequent abschieben!“, in: cdu-sh.de, 12.5.2025. https://www.cdu-sh.de/artikel/straffaellig-gewordene-asylbewerber-konsequent-abschieben (Zugriff am 17.8.2026).

De Genova, Nicholas (2002): „Migrant ‚Illegality‘ and deportability in everyday life“, in: Annual Review of Anthropology 31, S. 419–447.

De Genova, Nicholas (2013): „Spectacles of migrant ‚illegality‘: The scene of exclusion, the obscene of inclusion“, in: Ethnic and Racial Studies 36, S. 1180–1198.

Der Spiegel (2018): „Mutter aller Probleme ist die Migration“, in: Der Spiegel, 5.9.2018. https://www.spiegel.de/politik/deutschland/horst-seehofer-laut-medienberichten-mutter-aller-probleme-ist-die-migration-a-1226724.html (Zugriff am 17.8.2026).

Der Spiegel (2019): „Sprachkritik: ‚Anti-Abschiebe-Industrie‘ ist das Unwort des Jahres 2018“, in: Der Spiegel, 15.1.2019. https://www.spiegel.de/kultur/gesellschaft/unwort-des-jahres-2018-anti-abschiebe-industrie-a-1248083.html (Zugriff am 17.8.2026).

Der Spiegel (2026): „EU-Ausschuss stimmt für Rückkehrzentren in Drittstaaten“, in: Der Spiegel, 10.3.2026. https://www.spiegel.de/ausland/migration-eu-ausschuss-stimmt-fuer-rueckkehrzentren-in-drittstaaten-a-3d4a6fcd-c646-46be-b6fb-afc8c80c57db (Zugriff am 17.8.2026).

Deutsche Polizeigewerkschaft (2023): „DPolG Bundesvorsitzender: Wir brauchen konsequente Abschiebungen“, in: dpolg.de, 23.8.2023. https://www.dpolg.de/aktuelles/news/dpolg-bundesvorsitzender-endlich-konsequent-abschieben/ (Zugriff am 17.8.2026).

Deutscher Bundestag (2025): Drucksache 21/1831. https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101831.pdf (Zugriff am 17.8.2026).

Deutscher Bundestag (2026a): Drucksache 21/4103. https://dserver.bundestag.de/btd/21/041/2104103.pdf (Zugriff am 17.8.2026).

Deutscher Bundestag (2026b): Plenarprotokoll 21/61: 7411. https://dserver.bundestag.de/btp/21/21061.pdf (Zugriff am 17.8.2026).

Diakonie Hamburg (2026): Abschiebungsbeobachtung am Flughafen Hamburg. Jahresbericht des Flughafenforums Hamburg, Diakonisches Werk: Hamburg, https://www.diakonie-hamburg.de/export/sites/diakonie/.galleries/downloads/Fachbereiche/ME/Diakonie-Hamburg_Abschiebungsbeobachtung-Jahresbericht_2025-26.pdf (Zugriff am 17.8.2026).

Epik, Aziz/Heuser, Helene/Perkowski, Nina (2025): „Stadtbilder. Das Problem ist die Sprache des Kanzlers, nicht die Präsenz von Migrant:innen“, in: Verfassungsblog, 9.11.2025. https://verfassungsblog.de/stadtbild-merz/ (Zugriff am 17.8.2026).

Fluchtpunkt (2019): „‚Hau Ab-Gesetz II‘ tritt in Kraft – was ist jetzt zu beachten?“, in: fluchtpunkt-hamburg.de, 20.8.2019. https://fluchtpunkt-hamburg.de/hau-ab-gesetz-ii-tritt-in-kraft-was-ist-jetzt-zu-beachten/ (Zugriff am 17.8.2026).

Foucault, Michel (1991): Governmentality, in: Graham Burchell/Colin Gordon/Peter Miller (Hg.), The Foucault Effect. Studies in Governmentality, Chicago: University of Chicago Press, S. 87–104.

Franz, Hannah (2026): Abschiebungshaft zwischen rechtsstaatlichem Anspruch und Wirklichkeit. Eine rechtssoziologische Untersuchung der Anwendungspraxis in der Bundesrepublik Deutschland, Baden-Baden: Nomos.

Gorges, Desiree (2026): „Pflegeausbildung statt Abschiebung aus Deutschland“, in: Rechtsdepesche, 25.2.2026. https://www.rechtsdepesche.de/pflegeausbildung-abschiebung-aus-deutschland/ (Zugriff am 17.8.2026).

Gosewinkel, Dieter (2001): Einbürgern und Ausschließen. Die Nationalisierung der Staatsangehörigkeit vom Deutschen Bund zur Bundesrepublik Deutschland, Göttingen: Vandenhoeck & Ruprecht.

Grundner, Birgit/Dinauer, Ramona (2026): „Protest gegen Abschiebeterminal am Flughafen München“, in: Bayerischer Rundfunk, 10.2.2026. https://www.br.de/nachrichten/bayern/protest-gegen-abschiebeterminal-am-flughafen-muenchen,VAp5fqR (Zugriff am 17.8.2026).

Hruschka, Constatin/Rohmann, Tim (2023): „Excluded by crisis management? Legislative hyperactivity in post-2015 Germany“, in: International Migration 61, S. 12–24.

Informationsverbund Asyl & Migration (2026): „Abschiebung“. https://www.asyl.net/themen/aufenthaltsbeendigung/abschiebung-und-freiwillige-ausreise/abschiebung (Zugriff am 17.8.2026).

Iskandar, Katharina/Theresa Weiß (2017): „Abschiebung nach Afghanistan: Über 500 Demonstranten am Flughafen in Frankfurt“, in: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 6.12.2017. https://www.faz.net/aktuell/rhein-main/frankfurt/frankfurt-flughafen-hunderte-protestieren-gegen-abschiebung-15328461.html (Zugriff am 17.8.2026).

Jerabek, Petr/Loewis of Menar, Julian/Marks, Melanie Katharina (2026): „Abschiebung trotz Job: Konsequent oder ‚widersprüchlich‘?“, in: Bayerischer Rundfunk, 23.5.2026: https://www.br.de/nachrichten/bayern/abschiebung-trotz-job-konsequent-oder-widerspruechlich,VK9GsC4 (Zugriff am 17.8.2026).

Judith, Wiebke (2019): „Hau-ab-Gesetz in Kraft – Neuregelungen des ‚Migrationspakets‘ im Überblick“, in: proasyl.de, 20.8.2019. https://www.proasyl.de/news/achtung-hau-ab-gesetz-ab-morgen-in-kraft-neuregelungen-des-migrationspaktes-im-ueberblick/ (Zugriff am 17.8.2026).

Khan, Tahir (2025): „More than 1.4m Afghans repatriated, no further extension by govt“, in: DAWN, 17.10.2025. https://www.dawn.com/news/1949548/more-than-14m-afghans-repatriated-no-further-extension-by-govt (Zugriff am 17.8.2026).

Libertad! (2021): „Netzaktivismus gegen Abschiebung“, in: Debattenblog, Juni 2021. https://blog.interventionistische-linke.org/linke-geschichte/2001-20-jahre-oninedemo (Zugriff am 17.8.2026).

Malkki, Liisa (1995): „Refugees and Exile: From ‚Refugee Studies‘ to the National Order of Things“, in: Annual Review of Anthropology 24, S. 495–523.

Mediendienst Migration (2026a): „Wie funktioniert eine Abschiebung?“, in: mediendienst-integration.de, 26.2.2026. https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/abschiebungen/wie-funktioniert-eine-abschiebung/ (Zugriff am 17.8.2026).

Mediendienst Migration (2026b): „Wie viele Personen sind ausreisepflichtig?“, in: mediendienst-integration.de, 30.7.2026. https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/abschiebungen/wie-viele-personen-sind-ausreisepflichtig/ (Zugriff am 17.8.2026).

Mediendienst Migration (2026c): „Wie viele Abschiebungen und freiwillige Ausreisen gibt es?“, in: mediendienst-integration.de, 30.7.2026. https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/abschiebungen/wie-viele-abschiebungen-und-freiwillige-ausreisen-gibt-es/ (Zugriff am 17.8.2026).

Mediendienst Migration (2026d): „Dublin-Verordnung: Zahlen und Rechtslage“, in: mediendienst-integration.de, 30.3.2026 https://mediendienst-integration.de/fluechtlinge/asylrecht/dublin-verordnung-zahlen-und-rechtslage/ (Zugriff am 17.8.2026).

Mesovic, Bernd (2019): „Tod bei Abschiebung: Griff in die Genitalien,“ in: die tageszeitung, 28.5.2019. https://taz.de/Tod-bei-Abschiebung/!5598683/ (Zugriff am 17.8.2026).

LTO – Legal Tribute Online (2024): „Bundestag beschließt ‚Rückführungsoffensive‘“, in: LTO, 18.1.2024. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/rueckfuehrungsverbesserungsgesetz-migration-bundestag-abschiebung-kritik (Zugriff am 17.8.2026).

LTO – Legal Tribute Online (2025): „Bundestag beschließt asylrechtliche Verschärfungen“, in: LTO, 5.12.2025. https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/sichere-herkunftsstaaten-und-pflichtbeistand-bei-abschiebung (Zugriff am 17.8.2026).

no border (2000): „Zweite Aktionstage gegen Abschiebungen mit der Lufthansa“, in: noborder.org, o.D. http://www.noborder.org/archive/www.deportation-class.com/lh/aktionstag.html (Zugriff am 17.8.2026).

Oulios, Militadis (2016): Blackbox Abschiebung. Geschichte, Theorie und Praxis der deutschen Migrationspolitik, Berlin: Suhrkamp.

Oulios, Militadis (2019): „Abschiebung in der Geschichte Deutschlands“, in: Bundeszentrale für politische Bildung, 8.1.2019. https://www.bpb.de/themen/migration-integration/kurzdossiers/283497/abschiebung-in-der-geschichte-deutschlands/#node-content-title-0 (Zugriff am 17.8.2026).

Paoletti, Emanuela (2010): Deportation, Non-deportability and Ideas of Membership (Working Paper Series 65), Oxford: Refugee Studies Centre.

Pöggel, Tanita Jill. (2023): „Der Fall Altun: Zerrieben im Streit um Asyl“, in: die tageszeitung, 30.8.2023. https://taz.de/Der-Fall-Altun/!5952693/ (Zugriff am 17.8.2026).

Pro Asyl (2014): „EuGH beendet rechtswidrige Abschiebungshaft“, in: proasyl.de, 17.7.2014. https://www.proasyl.de/pressemitteilung/eugh-beendet-rechtswidrige-abschiebungshaft/ (Zugriff am 17.8.2026).

Pro Asyl (2020): „Das angebliche ‚Abschiebungsvollzugsdefizit‘: Statistisch fragwürdig, aber gut für Schlagzeilen“, in: proasyl.de, 14.7.2020. https://www.proasyl.de/news/das-angebliche-abschiebungsvollzugsdefizit-statistisch-fragwuerdig-aber-gut-fuer-schlagzeilen/ (Zugriff am 17.8.2026).

Pro Asyl (2023): „Cemal Kemal Altun: Aus der Türkei geflohen, in Deutschland in den Tod getrieben“, in: proasyl.de, 30.8.2023. https://www.proasyl.de/news/cemal-kemal-altun-aus-der-tuerkei-geflohen-in-deutschland-in-den-tod-getrieben/ (Zugriff am 17.8.2026).

Pro Asyl (2024): „EuGH-Urteil für Afghanistans Frauen: Ein kleiner Lichtblick in der Dunkelheit“, in: proasyl.de, 22.10.2024. https://www.proasyl.de/news/eugh-urteil-fuer-afghanistans-frauen-ein-kleiner-lichtblick-in-der-dunkelheit/ (Zugriff am 17.8.2026).

Probst, Johanna/Bader, Dina (2018): „When right-wing actors take sides with deportees. A typology of anti-deportation protests“, in: Social Movement Studies 17, S. 363–377.

Ruttig, Thomas (2021): „Nächste deutsche Afghanistan-Sammelabschiebung durchgesetzt“, in: Afghanistan Zhaghdablai, 9.6.2021. https://thruttig.wordpress.com/2021/06/09/nr-39-nachste-deutsche-afghanistan-sammelabschiebung-durchgesetzt/ (Zugriff am 17.8.2026).

Schindler, Franziska (2025): „Anwalt Peter Fahlbusch zu Abschiebehaft: ‚Mehr als die Hälfte rechtswidrig inhaftiert‘“, in: die tageszeitung, 8.7.2025. https://taz.de/Anwalt-Peter-Fahlbusch-zu-Abschiebehaft/!6083072/ (Zugriff am 17.8.2026).

Schütze, Theresa (2025): „Duldung“, in: Inken Bartels et al. (Hg.), Inventar der Migrationsbegriffe, 13.01.2025. Online: www.migrationsbegriffe.de/duldung (Zugriff am 17.8.2026).

Seebrücke (2022): „14 Monate Protestcamp von Menschen aus Sierra Leone“, in: seebrueck.org, 14.12.2022. https://www.seebruecke.org/aktuelles/14-monate-protestcamp-von-menschen-aus-sierra-leone (Zugriff am 17.8.2026).

Sökefeld, Martin (2019): „Nations Rebound: German Politics of Deporting Afghans“, in: International Quarterly of Asian Studies 50, S. 91–118.

Sökefeld, Martin (2022a): „Letting Die: The Spectacle of Deporting Afghans from Germany“, in: Ethnoscripts 24, S. 242–266.

Sökefeld, Martin (2022b): „Grenzspektakel und Abschiebungen“, in: Barbara Schellhammer/Lena Schützle (Hg.): Philosophie der Grenze, Darmstadt: wbg Academic, S. 196–207.

Sökefeld, Martin (2023): „Afghanistan“, in: Tabea Scharrer et al. (Hg.): Flucht- und Flüchtlingsforschung, Baden Baden: Nomos, S. 729–734.

Stahlmann, Friederike (2021): Erfahrungen und Perspektiven abgeschobener Afghanen, Berlin/Frankfurt am Main: Diakonie Deutschland/Brot für die Welt/Diakonie Hessen. https://www.diakonie.de/diakonie_de/user_upload/diakonie.de/PDFs/Publikationen/AFG_Monitoring-Studie_FINAL.pdf (Zugriff 17.8.2026).

Statistisches Bundesamt (2025): „Bevölkerung in Privathaushalten nach Migrationshintergrund im weiteren Sinn nach ausgewählten Geburtsstaaten.“ https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/Tabellen/migrationshintergrund-staatsangehoerigkeit-staaten.html (Zugriff am 17.8.2026).

Steinhilper, Elias (2021): Migrant Protest: Interactive Dynamics in Precarious Mobilizations, Amsterdam: Amsterdam University Press.

Strasser, Sabine/Sökefeld, Martin (2025): „The affective economy of removal: Ethnographic perspectives on deportation and (In)voluntary return“, in: Journal of Ethnic and Migration Studies 51, S. 953–969.

tagesschau (2026): „20 Straftäter nach Afghanistan abgeschoben“, in: tagesschau.de, 26.2.2026. https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/abschiebungen-afghanistan-bundesinnenministerium-100.html (Zugriff 17.8.2026).

Wagner, Florian (2025): „Remigration“, in: Inken Bartels et al. (Hg.), Inventar der Migrationsbegriffe, 20.02.2025. Online: www.migrationsbegriffe.de/remigration (Zugriff am 17.8.2026).

Walters, William (2002): „Deportation, Expulsion, and the International Police of Aliens“, in: Citizenship Studies 6, S. 265–292.

Wübben, Peter (2000): „‚Deportation Class‘ sorgt für Tumulte,“ in: Der Spiegel, 15.6.2000. https://www.spiegel.de/wirtschaft/lufthansa-deportation-class-sorgt-fuer-tumulte-a-80926.html (Zugriff am 17.8.2026).

Zollner, Sabina (2025): „Deutschlands erstes Abschiebegefängnis,“ in: Der Spiegel, 28.8.2025.https://www.spiegel.de/geschichte/migrations-debatte-vor-100-jahren-deutschlands-erstes-abschiebegefaengnis-a-3c71ad93-662a-4046-871a-5cfb40126efe (Zugriff am 17.8.2026).

Fußno­ten

  1. 1

    Für einen aktuellen Fall siehe Jerabek et al. 2026.

  2. 2

    Einen plastischen Einblick in den Ablauf einer Abschiebung gibt der Film Deportation Class (Regie: Carsten Rau, DE 2016). An einigen deutschen Flughäfen gibt es ein unabhängiges Abschiebemonitoring, das über problematische Fälle berichtet, vgl. etwa Diakonie Hamburg 2026.

  3. 3

    Zur Kritik am konstatierten ‚Vollzugsdefizit‘ von Abschiebungen siehe Pro Asyl 2020.

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