17 Frei­zü­gig­keit

ein beitrag von

  • Jannis Panagiotidis

Freizügigkeit beschreibt grundsätzlich das Recht von Individuen, sich frei zu bewegen. Sie kann auf verschiedenen Ebenen existieren, innerstaatlich und zwischen Staaten. Dieser Beitrag verbindet begriffliche mit konzeptuellen und historischen Überlegungen zum Thema Freizügigkeit, wobei der Fokus vor allem auf dem deutschsprachigen Raum und auf Europa bzw. dem Euroatlantik liegt. Freizügigkeit erweist sich darin als ein Konzept, das in Frühneuzeit und Neuzeit in Abgrenzung von feudalen Mobilitätsbeschränkungen entstanden ist. Es wurde dann zentraler Bestandteil einer klassisch-liberalen Wirtschaftsordnung. Freizügigkeit unterliegt zugleich dem von James Hollifield beschriebenen „liberalen Paradox“, demgemäß Staaten in einer liberalen Marktordnung einerseits von Marktkräften zu offenen Grenzen gedrängt werden, die liberale Verfasstheit des Staates andererseits aber ein gewisses Maß an Schließung und Abgrenzung verlangt, um den liberalen Gesellschaftsvertrag nicht zu gefährden. Freizügigkeit lässt sich weiterhin unterschiedlich konzeptualisieren als die Freizügigkeit von Arbeitnehmer:innen und damit als die Mobilität des Faktors Arbeit (wie in der frühen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft), oder als die Freizügigkeit von Personen als Personen, was ihr eine bürgerrechtliche (wie im Rahmen der EU-Staatsbürgerschaft) oder menschenrechtliche Dimension verleiht. Ein umfassendes Menschenrecht auf Freizügigkeit gibt es allerdings nicht. Freizügigkeit ist schließlich auch ein wichtiges Thema migrationsethischer Debatten über open borders oder no borders.

Einlei­tung

Freizügigkeit beschreibt grundsätzlich das Recht von Individuen, sich frei zu bewegen. Sie kann auf verschiedenen Ebenen existieren, innerstaatlich und zwischen Staaten. Im gängigsten Verständnis handelt es sich um ein innerstaatliches Phänomen, nämlich um „das Recht, ungehindert von der Staatsgewalt an jedem Ort innerhalb eines Staatsgebietes Aufenthalt (vorübergehend) und Wohnsitz (ständig) frei wählen zu können“ (Klippel/Dehmer 2014). Entsprechend garantiert etwa Art. 11 GG „[a]lle[n] Deutschen […] Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet“.

Freizügigkeit lässt sich aber auch über nationalstaatliche Grenzen hinweg denken. Allgemein gesprochen würde ein allgemeines Freizügigkeitsrecht ein Recht auf Ausreise, ein Recht auf Einreise (einschließlich Rückkehr) und ein Bleiberecht voraussetzen (Ziekow 1997). Auf globaler Ebene existiert ein solch umfassendes Recht nicht. Allerdings gibt es regionale grenzüberschreitende Freizügigkeitsräume, beispielsweise die Europäische Union, aber – in Europa weniger bekannt – auch im westafrikanischen ECOWAS Verbund (Kabbanji 2017).

Dieser Beitrag verbindet begriffliche mit konzeptuellen und historischen Überlegungen zum Thema Freizügigkeit, wobei der Fokus vor allem auf dem deutschsprachigen Raum und auf Europa bzw. dem Euroatlantik liegt. Freizügigkeit erweist sich darin als ein Konzept, das in Frühneuzeit und Neuzeit in Abgrenzung von feudalen Mobilitätsbeschränkungen entstanden ist. Es wurde dann zentraler Bestandteil einer klassisch-liberalen Wirtschaftsordnung. Diese historische Entwicklung wird in den folgenden beiden Abschnitten nachgezeichnet. Wie anschließend gezeigt wird, unterliegt sie zugleich dem von James Hollifield (1992) beschriebenen „liberalen Paradox“, demgemäß Staaten in einer liberalen Marktordnung einerseits von Marktkräften zu offenen Grenzen gedrängt werden, die liberale Verfasstheit des Staates andererseits aber ein gewisses Maß an Schließung und Abgrenzung verlangt, um den liberalen Gesellschaftsvertrag nicht zu gefährden.

Die anschließenden Abschnitte zur Entwicklung des europäischen Freizügigkeitsregimes nach dem Zweiten Weltkrieg und zu Freizügigkeit als Menschenrecht werden demonstrieren, dass sich Freizügigkeit weiterhin unterschiedlich konzeptualisieren lässt: als die Freizügigkeit von Arbeitnehmer:innen und damit als die Mobilität des Faktors Arbeit; oder als die Freizügigkeit von Personen als Personen, was ihr eine bürger- oder menschenrechtliche Dimension verleiht – ohne dass es allerdings ein umfassendes Menschenrecht auf Freizügigkeit gäbe. Freizügigkeit ist aber auch ein wichtiges Thema migrationsethischer Debatten über open borders oder no borders, wie der letzte Abschnitt herausarbeiten wird.

Histo­ri­sche Ursprünge

Der Begriff Freizügigkeit entstammt dem Vokabular des spätmittelalterlichen und frühneuzeitlichen Feudalismus. Leibeigene Bauern waren grundsätzlich persönlich unfrei und konnten sich daher auch nicht frei bewegen. Der „freie Zug“ konnte ihnen aber im Zusammenhang mit der Aufhebung ihrer persönlichen Unfreiheit gewährt werden (Liebner/Klippel 2014; Klippel/Dehmer 2014). Die historische Literatur zur frühen Neuzeit erwähnt als wichtige historische Landmarke den Tübinger Vertrag von 1514, in dem Herzog Ulrich von Württemberg den Landständen das Recht auf Freizügigkeit gewährte: „Damit auch der gemain Man den Last sovil lidendlicher und williger tragen kann, so solle inen Herzog Ulrich ainen frien zug gnediglich vergönden und zulassen“ (zitiert nach Blickle 2006: 220). Wie Peter Blickle betont, war dieser Vertrag „Teil eines umfassenderen Prozesses der Lockerung und Auflösung der Leibeigenschaft.“ (Ebd.) Diese wurde freilich bis zum Ende des Alten Reiches nicht aufgehoben, vielmehr konkurrierten Freizügigkeit und Leibeigenschaft als sich prinzipiell gegenseitig ausschließende Prinzipien (ebd.: 221).

Vor der Konsolidierung des modernen, souveränen Staates mit klar definierten Grenzen und territorialer Hoheit waren Freizügigkeit als prinzipiell innerstaatliches Recht auf Bewegung auf der einen Seite und Auswanderungsfreiheit auf der anderen nicht klar und systematisch voneinander unterschieden (Klippel/Dehmer 2014). Die Unterscheidung ergab sich in dem Maße, in dem der absolutistisch-merkantilistische Staat mit seinem Interesse an Bevölkerungsvermehrung einerseits die innerstaatliche Mobilität als positives Element der Bevölkerungs- und Wirtschaftspolitik entdeckte, aus demselben Grund andererseits aber die Auswanderung seiner Bevölkerung zu verhindern suchte (Liebner/Klippel 2014; Klippel/Dehmer 2014). Auch die interne Freizügigkeit blieb bis weit ins 19. Jahrhundert hinein aufgrund von armenrechtlichen Erwägungen häufig eingeschränkt, da die Fürsorge für bedürftige Menschen oft an ihr Heimatrecht in bestimmten Städten oder Kommunen gekoppelt war (Wendelin 2000).

Die Welt von gestern

Die Epoche von der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts bis zum Beginn des Ersten Weltkriegs gilt oft als ein „goldenes Zeitalter“ der Freizügigkeit. Zu diesem Bild trugen beispielsweise die – unter dem Eindruck seiner späteren Fluchterfahrung zweifellos verklärten – Erinnerungen von Stefan Zweig (1981 [1944]) bei, der in seinen Memoiren Die Welt von gestern schrieb: „In der Tat: nichts vielleicht macht den ungeheuren Rückfall sinnlicher, in den die Welt seit dem ersten Weltkrieg geraten ist, als die Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit des Menschen und die Verminderung seiner Freiheitsrechte. Vor 1914 hatte die Erde allen Menschen gehört. Jeder ging, wohin er wollte und blieb, solange er wollte. Es gab keine Erlaubnisse, keine Verstattungen, und ich ergötze mich immer wieder neu an dem Staunen junger Menschen, sobald ich ihnen erzähle, daß ich vor 1914 nach Indien und Amerika reiste, ohne einen Paß zu besitzen oder überhaupt je gesehen zu haben. Man stieg ein und stieg aus, ohne zu fragen und gefragt zu werden, man hatte nicht ein einziges von den hundert Papieren auszufüllen, die heute abgefordert werden.“

Historischer Bezugspunkt dieser idealisierten Beschreibung ist ein kurzer „liberaler Moment“ zwischen dem Verschwinden der letzten Reste der europäischen Feudalordnung mit ihren Mobilitätsbeschränkungen und der Entstehung moderner Grenzkontrollen (Zolberg 1992). John Torpey (2000) hat in seiner wegweisenden Studie The Invention of the Passport diesen Übergang von der weitgehenden Beseitigung verbliebener interner und externer Mobilitätshemmnisse (also Barrieren für die innerstaatliche Mobilität und die Auswanderung) zur Schaffung nationalstaatlicher Grenzkontrollen und Identitätsdokumente (und mithin Barrieren für die Einwanderung) im 19. Jahrhundert beschrieben. Im deutschen Fall traf beispielsweise der allmähliche Wegfall von Auswanderungsbeschränkungen mit verstärkter interner Freizügigkeit durch die Reichseinigung von 1871 zusammen, die aus den zuvor eher lose verbundenen Staaten des einstigen Deutschen Bunds ein einheitliches Reichsgebiet schuf (vgl. Plaß 2015; Fahrmeir 2015; Hitzer 2015).

Gleichzeitig hatten die expandierenden Vereinigten Staaten von Amerika zu jener Zeit einen enormen Bedarf an Menschen und Arbeitskräften, der zu relativ offenen Grenzen für Einwanderung führte – eine Offenheit, die von der jüngeren Forschung allerdings zunehmend differenzierter betrachtet wird, vor allem mit Blick auf den pazifischen Raum, wo zu jener Zeit nicht zuletzt aus rassistischen Erwägungen gegenüber „asiatischer“ Einwanderung bereits die Instrumente moderner Grenz- und Migrationskontrollen entwickelt wurden (McKeown 2008). Auch der Grad der Freizügigkeit in der euroatlantischen „Welt von gestern“ ist in der Forschung umstritten, etwa mit Blick auf die damals bereits stattfindende „Medikalisierung“ der Grenzen, in der sich medizinische und „rassenhygienische“ Argumente vermischten (Reinecke 2010; Fairchild 2006). Die radikale Begrenzung von Einwanderung in die USA durch das Einwanderungsgesetz (Immigration Act) von 1924 kann man als Kulmination schon zuvor bestehender restriktiver Tendenzen begreifen.

Das libe­rale Para­dox

Die freizügige euroatlantische Migrationsordnung des späten 19. und frühen 20. Jahrhunderts war ein Ergebnis des vorherrschenden Paradigmas des klassischen Wirtschaftsliberalismus, trotz der bereits entstehenden Versuche von Migrationskontrollen. Offene Grenzen waren Bestandteil der Etablierung einer globalen Marktordnung. So wurde etwa auf der Internationalen Auswanderungskonferenz während der Pariser Weltausstellung von 1889 über die Notwendigkeit staatlicher Eingriffe in die Migration diskutiert. Die Delegierten von beiden Seiten des Atlantiks wägten Kosten und Nutzen der Migration sowie das Für und Wider staatlicher Regulierung ab und waren sich schließlich einig, dass der Markt der beste Regulator für diese Prozesse sei (Sassen 1996: 86). Sie bekräftigten „das Recht des Einzelnen, zu kommen und zu gehen und über seine Person und sein Schicksal zu verfügen, wie es ihm beliebt“ (zitiert nach Goodin 1992: 13). Die Regulierung von Migration wurde somit zumindest theoretisch den Marktkräften überlassen, was auch die völlige Freiheit des Einzelnen bedeutete, den Impulsen des Marktes ungehindert von staatlichen Beschränkungen zu folgen.

In seiner Studie der politischen Ökonomie Europas nach dem Zweiten Weltkrieg hat der Politikwissenschaftler James Hollifield (1992) wiederum das „liberale Paradox“ identifiziert, das Konstellationen beschreibt, die für die liberal verfassten Staaten der Nachkriegszeit handlungsleitend waren und das zugleich als Deutungsmuster zum Verständnis ihres Agierens in Bezug auf Migration und Freizügigkeit bis heute beiträgt. Diese Staaten tendierten dazu, den freien Verkehr von Waren und Kapital zu ermöglichen, ließen aber keine freie Migration zu. Während der freie Handel als gut und vorteilhaft galt und Protektionismus verpönt war, wurde freie Migration bestenfalls als utopisch, schlimmstenfalls als schädlich angesehen. Hollifield zufolge sahen sich die Staaten gezwungen, ihre Grenzen zu schützen, um den Gesellschaftsvertrag zwischen Staat und Bürger:innen (und damit die Grundlage liberaler Staatlichkeit) aufrechtzuerhalten und die freie Überschreitung der Grenzen durch die Menschen zu begrenzen.

Der liberale Staat ergreift also antiliberale Maßnahmen, um die liberale Ordnung zu schützen. Das Ergebnis ist eine asymmetrische Weltordnung, in der die (neo-)liberale Globalisierung die meisten Beschränkungen des Kapital- und Warenverkehrs beseitigt hat, während der Grenzübertritt von Menschen im Allgemeinen weiterhin staatlicher Kontrolle unterliegt. Hier geraten zum einen politischer und wirtschaftlicher Liberalismus in Widerspruch. Zum anderen entsteht eine politische Zweiteilung von liberaler Verfasstheit nach innen (für Bürger:innen und zunehmend auch dauerhaft ansässige Nicht-Bürger:innen, vgl. Soysal 1994) und illiberalem und zunehmend gewaltvollem Verhalten nach außen (gegenüber Nicht-Bürger:innen oder „Drittstaatsangehörigen“). In der gegenwärtigen Forschung postulieren etwa Volker Heins und Frank Wolff, dass sich diese Dimensionen auf die Dauer nicht trennen lassen und „geschlossene Grenzen“ eine Gefahr für die „offene Gesellschaft“ darstellen (Heins/Wolff 2023). Das liberale Paradox untergräbt demnach letztlich die liberale Ordnung an sich.

Euro­pä­i­sche Frei­zü­gig­keit zwischen Markt- und Rechts­lo­gik

Die europäische Freizügigkeitsordnung, wie sie sich nach dem Zweiten Weltkrieg als Teil des Prozesses der europäischen Integration in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und in der Folge in der Europäischen Gemeinschaft (EG) bzw. Europäischen Union (EU) herausgebildet hat, kann man als Versuch interpretieren, das liberale Paradox aufzuheben und internationale Migration auf dem europäischen Kontinent gleichsam zu interner Migration zu machen. In ihrer Entstehung lassen sich zwei miteinander historisch verbundene, in ihrer grundsätzlichen Logik aber fundamental verschiedene Konzeptionen von Freizügigkeit unterscheiden: Arbeitnehmerfreizügigkeit, in der es im Sinne der Marktintegration der Produktionsfaktor Arbeit ist, der sich im gemeinsamen Markt frei bewegen darf; und Personenfreizügigkeit, in der Menschen unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit das Recht auf Einreise und Niederlassung haben.

Historisch kam die Arbeitnehmerfreizügigkeit zuerst. Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) vom 25. März 1957 wurde die „Freizügigkeit der Arbeitnehmer“ (EWG-Vertrag, Art. 48) festgelegt. Diese beinhaltete „das Recht, a) sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben; b) sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen; c) sich in einem Mitgliedstaat aufzuhalten, um dort nach den für die Arbeitnehmer dieses Staates geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften eine Beschäftigung auszuüben; d) nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates unter Bedingungen zu verbleiben, welche die Kommission in Durchführungsverordnungen festlegt.“ Auch die Aufnahme selbstständiger Tätigkeiten sollte als Teil der Niederlassungsfreiheit möglich sein (EWG-Vertrag, Art. 52). Der Fokus war hier also eindeutig und explizit auf Arbeitnehmer:innen bzw. Arbeitskräften gelegt und das Recht auf Freizügigkeit mithin an die Erwerbstätigkeit geknüpft – wobei bereits ein Verbleib nach Ende der Beschäftigung möglich war.

Diese Bestimmungen bestehen im aktuell gültigen Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV, Art. 45 ff.) fort. Der AEUV enthält aber darüber hinaus Artikel 20 zur Unionsbürgerschaft, die mit dem Vertrag von Maastricht 1992 erstmals eingeführt wurde (vgl. zur europäischen Staatsbürgerschaft Maas 2007). Alle Staatsbürger:innen der EU-Mitgliedsstaaten sind automatisch auch Unionsbürger:innen, was ihnen unter anderem das Recht gibt, „sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten“ (AEUV Art. 20, 2 a). Im Vertrag über die Europäische Union (EUV) garantiert die EU „ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen, das Asyl, die Einwanderung sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist.“ (EUV Art. 3 Abs. 2).

Hier ist das Recht auf Freizügigkeit also nicht mehr gedacht als Freizügigkeit von Arbeitskräften, sondern von Personen qua Staatsbürgerschaft. Diese Form von grenzüberschreitender Freizügigkeit kann das liberale Paradox einerseits dadurch aushebeln, dass sie letztlich auf einen (relativ) homogen gedachten Innenraum begrenzt wird, in dem sich nationalstaatliche Souveränität und die Unterscheidung von Bürger:innen und Nicht-Bürger:innen relativiert. Zugleich trägt die EU-Freizügigkeit – ähnlich wie die historische Integration föderativer Nationalstaaten – zur Konsolidierung eines rechtlich und wirtschaftlich kohärenten Binnenraums bei (Bruzelius/Seeleib-Kaiser 2021). Dieser wird der Logik des liberalen Paradoxes folgend allerdings andererseits nach außen abgegrenzt, wie der Einschub zu den „geeigneten Maßnahmen“ der externen Migrationskontrolle nachdrücklich unterstreicht.

In der Praxis bestehen auch innerhalb des europäischen Freizügigkeitsraums Innen-Außen-Unterscheidungen fort, wie es sich insbesondere in wiederkehrenden – häufig unter Bezug auf EU-Bürger:innen aus Ost- und Südosteuropa auch rassialisierten – Debatten um den Zugang zu sozialen Rechten in anderen Mitgliedsstaaten zeigt (Panagiotidis/Petersen 2024). Freizügigkeit als Kernbestandteil der europäischen Staatsbürgerschaft wird von manchen Akteuren auf dieser Grundlage massiv in Frage gestellt (de Witte/Bauböck/Shaw 2016). So nahmen etwa Deutschland und Österreich nach den EU-Osterweiterungsrunden von 2004 bzw. 2007 siebenjährige Übergangsfristen in Anspruch, in denen die Bürger:innen der neuen Mitgliedsstaaten auf ihrem Territorium keine Freizügigkeit genossen. Der „Brexit“ schließlich zeigte, dass die Ablehnung von freizügiger Migration auch zur Ablehnung der Mitgliedschaft in der Europäischen Union beitragen kann (Goodwin/Milazzo 2017).

Frei­zü­gig­keit als Menschen­recht

Die in der Realität zunehmend gewalttätige Abgrenzung des europäischen Freizügigkeitsraums gegen die Außenwelt verweist darauf, dass ein solches regionales Freizügigkeitsregime keine Vorstufe für ein globales Freizügigkeitsregime darstellt, im Gegenteil: Die ‚Festung Europa‘ wurde erst als Kehrseite der Integration des europäischen Binnenraumes und unter Verlagerung des liberalen Paradoxes an die EU-Außengrenzen zu einer solchen. Im Umkehrschluss nahmen einige Regierungen von EU-Staaten das zahlreiche Überschreiten der Außengrenzen durch Geflüchtete aus Nicht-EU-Staaten insbesondere seit 2015 zum Anlass, Einschränkungen der internen Bewegungsfreiheit vorzunehmen, etwa durch die de facto dauerhafte Wiedereinführung von Kontrollen an den deutschen Außengrenzen in östlicher und südlicher Richtung.

Diese fatale Dialektik von Öffnung nach innen und Schließung nach außen steht in Zusammenhang mit dem nach wie vor fehlenden globalen Recht auf Freizügigkeit. Im globalen Menschenrechtsregime ist lediglich das Recht auf Ausreise und Rückkehr ins eigene Land völkerrechtlich anerkannt, etwa in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR Art. 13, 2) und in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, Protokoll Nr. 4, Art. 2). Den Fokus auf das Recht auf Ausreise muss man vor allem im Entstehungskontext dieser Dokumente im Kalten Krieg sehen. Damals enthielten die sozialistischen Staaten, allen voran die Sowjetunion, ihren Bürger:innen dieses Recht vor. Dadurch konnte sich der ‚freie Westen‘ unter anderem mit der Einforderung von Ausreisefreiheit profilieren (Zahra 2016; Dowty 1987). Ein allgemeines, voraussetzungsloses Recht auf Einreise sowie ein universales Bleiberecht stand hingegen nie ernsthaft zur Debatte, trotz gewisser Versuche des ‚Globalen Südens‘, solche Rechte im Rahmen der Vereinten Nationen zu platzieren (Panagiotidis 2021). In der gegenwärtigen Realität erscheinen solche umfassenden Freizügigkeitskonzeptionen weiter entfernt denn je.

Frei­zü­gig­keit und Migra­ti­ons­ethik

Freizügigkeit ist seit Jahrzehnten ein zentrales Thema migrationsethischer Debatten (Dietrich 2018). Die Begrifflichkeiten – und die zum Teil damit einhergehenden Konzepte – sind unterschiedlich und fokussieren häufig auf die Grenze als zentralem Gegenstand. Der kanadische politische Theoretiker Joseph Carens beispielsweise argumentiert in seinem 1987 erschienenen Aufsatz für „offene Grenzen“ (open borders) und beruft sich dabei auf die Überlegung, dass Bewegungsfreiheit eine persönliche Grundfreiheit sei, die die Basis für die Inanspruchnahme vieler anderer Freiheiten darstelle. Ihre Einschränkung müsse daher, wie jede Freiheitsbeschränkung, moralisch begründet und gerecht sein (Carens 1987, 2013).

Ähnliche Überlegungen finden sich in jüngerer Zeit auch in der deutschsprachigen Debatte, so in den Arbeiten des Philosophen Andreas Cassee (2018) und des Politikwissenschaftlers Volker Heins (2021). Für Cassee (2018: 279) existiert „grundsätzlich das gute Recht jedes Menschen, sich auf der Oberfläche des Planeten, den wir gemeinsam bewohnen, frei zu bewegen, und jede Ausnahme von diesem Grundsatz bedarf einer Rechtfertigung durch andere entsprechend gewichtige Ansprüche.“ Zwischenstaatliche Mobilität sei daher nicht anders zu behandeln als innerstaatliche. Entsprechend begreift er sein Buch „Globale Bewegungsfreiheit“ als „philosophisches Plädoyer für offene Grenzen“. Für Heins (2021: 10-11) sind „Offene Grenzen für alle“ eine „notwendige Utopie“ (so der Titel und Untertitel seines Buches), „weil die Welt so, wie sie im Moment aussieht, nicht akzeptabel ist [und] nur offenere Grenzen […] das massenhafte Leid abwenden, das die Grenzregimes der Gegenwart produzieren“. Das Thema der menschenrechtsfeindlichen und letztlich rassistischen Dimension von Grenzkontrollen spielt auch im aktivistischen Werk von Teresa Hayter (2004) eine zentrale Rolle. Sie deutet die Einschränkungen der globalen Freizügigkeit als zentralen Mechanismus der Zementierung globaler Ungleichheiten.

Neben solchen moralisch-ethischen Argumenten, die vor allem von der politischen Linken vorgebracht werden, gibt es auch utilitaristische Ansätze, die für offene Grenzen plädieren. So argumentierte der Wall-Street-Journal-Kolumnist Jason Riley (2008) aus der Warte eines wirtschaftsliberalen US-Konservativen für die Öffnung der US-amerikanischen Grenzen für Immigration. Personenfreizügigkeit sei nicht grundsätzlich anders zu behandeln als Freihandel, der als einer der Grundpfeiler des marktliberalen Credos gilt: „No self-respecting free-market adherent would ever dream of supporting laws that interrupt the free movement of goods and services across borders. But when it comes to laws that hamper the free movement of workers who produce those goods and services, too many conservatives today abandon their classical liberal principles.“ (Ebd.: 217-218) Hier zeigen sich Ähnlichkeiten zum Ansatz der europäischen Personenfreizügigkeit, die ursprünglich als Arbeitnehmerfreizügigkeit einen zentralen Bestandteil der Schaffung eines Binnenmarktes darstellte, auf einer Ebene mit freiem Waren- und Kapitalverkehr. Riley argumentiert weiterhin, Einwanderung – verstanden als Einwanderung von Arbeitskraft – sei gut für das Aufnahmeland. Damit postuliert er eine Form von einseitigem Nützlichkeitsdenken, das in den oben skizzierten moralischen Argumentationen für globale Freizügigkeit keinen Platz hat.

Neben diesen Variationen von open border-Argumenten gibt es noch den radikaleren no border-Ansatz (Anderson/Sharma/Wright 2009). Dieser speist sich aus ethischen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Motiven und geht oft einher mit einer radikalen Kritik an den wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen, die die gegenwärtige Migrationsordnung hervorbringen. Grenzen seien demnach ein zentraler Baustein der kapitalistischen Wirtschaftsordnung und gehörten nicht geöffnet, sondern beseitigt – und mit ihnen Konzepte von Staatlichkeit, Staatsangehörigkeit und Territorium. Dieser Ansatz ist letztlich Teil eines revolutionären Strebens nach einer globalen Allmende (global commons): „The No Borders demand for the right to move/stay is not framed within a liberal (capitalist) praxis as are the rights of states, citizens, private property owners, or even the ambiguous and largely symbolic arena of human rights. Instead, the rights to move and to stay are understood as a necessary part of a contemporary system of human rights. Thus, while focused on realizing their demand for freedom of movement (which includes the freedom not to be moved), a No Borders politics can be seen as part of a broader, reinvigorated struggle for the commons.“ (Ebd.: 12)

Eine migrationsethische Kritik an diesen Ansätzen zur Öffnung oder gar Abschaffung von Grenzen formuliert der Soziologe Albert Scherr (2022: 127). Er spricht von einer „nachgelagerte[n] und halbierte[n] Utopie, die das Scheitern der primären menschenrechtlichen Utopie der Durchsetzung der Menschenrechte in allen Staaten voraussetzt und ausklammert, dass es gute Gründe gibt, das Recht, nicht zu fliehen oder aus materieller Not migrieren zu müssen, als ethisch und praktisch vorrangig gegenüber dem Recht zu betrachten, andernorts Aufnahme und Schutz zu finden.“ Dem Recht auf Freizügigkeit stünde somit der Anspruch auf ein Recht gegenüber, im eigenen Land bleiben zu können und sein Auskommen zu haben.

Fazit und Ausblick

Dieser Beitrag hat versucht, den Begriff der Freizügigkeit und damit verbundene Konzeptionen menschlicher Bewegungsfreiheit historisch einzuordnen und im Kontext verschiedener Debattenzusammenhänge zu analysieren. Freizügigkeit erscheint als Gegenentwurf zu verschiedenen Formen der Unfreiheit bzw. eingeschränkten Bewegungsfreiheit – früher eher zu rechtlichen und administrativen Auswanderungshindernissen, später zunehmend zu Einwanderungshindernissen. Freizügigkeit kann unterschiedlich begründet werden: wirtschaftlich (als Freisetzung von Arbeitskräften und mithin des Produktionsfaktors Arbeit), rechtlich (als Bürger- oder gar Menschenrecht) oder ethisch (als Teil einer Vision einer Welt mit offenen Grenzen oder einer grenzenlosen Welt). Wichtig zu betonen ist, dass es hier um Konzeptionen von Freizügigkeit geht und nicht beispielsweise um eigensinnige Migrationspraktiken, die restriktive Migrationsregelungen unterlaufen und somit ein faktisches Mehr an Bewegungsfreiheit schaffen. Außerdem ist festzuhalten, dass es historisch betrachtet keinen Moment uneingeschränkter Freizügigkeit gab und absehbar auch nicht geben wird. Das ändert aber nichts an der Bedeutung der Vision von Freizügigkeit als allgemeinmenschlichem Recht, das der vermeintlichen Normalität eingeschränkter Bewegungsfreiheit entgegenwirkt.

Lite­ra­tur­ver­zeich­nis

Zum Weiterlesen

Cassee, Andreas (2018): Globale Bewegungsfreiheit. Ein philosophisches Plädoyer für offene Grenzen, 2. Aufl., Berlin: Suhrkamp.

Heins, Volker (2021): Offene Grenzen für alle. Eine notwendige Utopie, Hamburg: Hoffmann und Campe.

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Zitierte Literatur

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