09 Clan­kri­mi­na­li­tät

ein beitrag von

  • Karoline Reinhardt

Der Beitrag setzt sich kritisch mit dem in Medien, Politik und Polizeiarbeit etablierten Begriff der Clankriminalität auseinander. Ausgehend von der Annahme, dass Begriffe soziale Wirklichkeit nicht nur beschreiben, sondern aktiv mit hervorbringen, wird die besondere Wirkmacht dieses Begriffs im Kontext zwangsbefugter staatlicher Praxis analysiert. Nach einem Überblick über die historische Bedeutung des Begriffs Clan und seine Übernahme in ethnologische, soziologische sowie alltags- und kriminalpolitische Diskurse werden die aktuellen behördlichen und medialen Verwendungsweisen von ‚Clankriminalität‘ untersucht. Im Mittelpunkt stehen dabei die mit dem Begriff verbundenen Konnotationen und Implikationen, insbesondere hinsichtlich Ethnisierung, Abschottung, Fremdheitszuschreibungen, Primordialismus sowie der Konstruktion familiärer ‚Schicksalsgemeinschaften‘. Es wird gezeigt, dass der Begriff Wahrnehmungen von Kriminalität verzerrt und argumentiert, dass Clankriminalität als Analyse- und Kommunikationskategorie in der Polizeiarbeit daher grundlegend zu überdenken ist.

Einlei­tung

Die sogenannte Clankriminalität hat seit einigen Jahren Konjunktur in den Medien und auch in Kriminologie und Kriminalistik ist der Begriff in Mode (siehe bspw. Ghadban 2016; Duran 2019; Rohde et al. 2019). Für das Jahr 2018 erfolgte erstmalig „eine ausführliche Betrachtung zum Thema kriminelle Mitglieder ethnisch abgeschotteter Subkulturen“ (Bundeskriminalamt 2019: 26) unter der Überschrift „Clankriminalität“. Für das Bundeslagebild 2019 wurde die Bezeichnung als Analysebegriff wiederaufgenommen. Im Jahr 2022 erklärte die damalige SPD-Bundesinnenministerin Nancy Faeser (2022), sie wolle künftig „Clankriminalität […] entschlossener und effektiver bekämpfen“. Als polarisierender Begriff wird Clankriminalität einerseits von staatlichen Institutionen als Kategorie genutzt, um bestimmte Aktivitäten zu beschreiben und zu bekämpfen. Andererseits wird er dafür kritisiert, ethnische Zuschreibungen und Vorurteile zu tradieren, zu verstärken und dabei gegebenenfalls bestehende Diskriminierungsmuster zu perpetuieren (u.a. Liebscher 2020, Wegner 2023).

Der vorliegende Beitrag setzt sich kritisch mit dem Begriff Clankriminalität auseinander. Ausgangspunkt ist die zweiteilige These: Begriffe bilden nicht allein Wirklichkeit ab, sondern sind das Ergebnis diskursiver Prozesse. Insbesondere mit Blick auf Phänomene des Sozialen können sie eine enorme Wirkmacht haben oder entfalten (vgl. Reinhardt 2021), wenn sie als Grundlage zwangsbefugter und zwangsbewehrter Polizeiarbeit dienen. Daher ist bei der Begriffsbildung und -wahl in diesem Bereich besonders große Sorgfalt vonnöten. Nach einem kurzen Überblick über die Begriffsgeschichte wird herausgestellt, warum die Wahl der Begrifflichkeit als Beschreibung sozialer Phänomene im Allgemeinen und als Analysekategorie in der Polizeiarbeit im Besonderen von nicht zu unterschätzender Bedeutung ist. Anschließend werden die Konnotationen untersucht, die im Begriff Clan aufgrund seiner Verwendungsweisen und seiner Geschichte anklingen und welche Probleme damit einhergehen können. Auch hier gilt es, mögliche Effekte auf die Polizeiarbeit und durch deren Kommunikation im Auge zu behalten.1

Histo­ri­sche und gegen­wär­tige Bedeu­tung

Der Begriff Clankriminalität polarisiert, daher sollen die Begriffe Clan und Clankriminalität sowohl in ihrer historischen Prägung als auch ihren gegenwärtigen Verwendungen genauer betrachtet werden. Der Begriff Clan stammt aus dem schottischen Gälisch und bedeutet übersetzt etwa Abkömmlinge oder Kinder. Ursprünglich bezeichnete er einen Familienverband, der ein bestimmtes Territorium im schottischen Hochland bewohnte und sich auf einen gemeinsamen Urahnen berief. Die Mitglieder eines Clans erkannten (idealiter) die Herrschaft des Clan-Chiefs an. Es handelte sich also um Verwandtschaftsbeziehungen, die zugleich Herrschaftsstrukturen darstellten. Die heutige Verwendungsweise der Bezeichnung clan im britischen Englisch ist dem der Sippe im Deutschen ähnlich und beschreibt eine gemeinsame Abstammungsbeziehung, ohne spezifisches Wissen über die genauen Verwandtschaftsbeziehungen.

In der Ethnologie wird der Begriff Clan für Gruppen verschiedenster Herkunft verwendet, zum Teil etwa für Untergruppen nordamerikanischer first nations, Gruppen in Somalia und Namibia (Nama), aber auch für die Marga auf Sumatra oder japanische Samurai-Adelsgeschlechter. Dies sind nur einige aus einer Fülle von Beispielen. Für die Soziologie wurde der Begriff von Durkheim geprägt. In seinem religionssoziologischen Werk Die elementaren Formen des religiösen Lebens [1912] spricht er ausführlich über „Clans“, um die sozialen Ursprünge von Religion zu analysieren. Er bezeichnet sie als die grundlegende soziale Organisation indigener australischer Gesellschaften. Im Mittelpunkt seiner Untersuchung steht das Totem, das die kollektive Kraft des Clans verkörpert. Im Alltagsgebrauch bezeichnet der Begriff Clan „unterschiedliche und unspezifizierte, zumeist über Verwandtschaft miteinander verbundene soziale Einheiten“ (Haller 2010: 219). In Deutschland ist es zunehmend üblich geworden, den Begriff für Strukturen Organisierter Kriminalität zu verwenden, die nicht den Spektren von „italienischer OK (IOK)“, „russisch-eurasischer OK (REOK)“ oder „Rockergruppierungen“ und „rockerähnlichen Gruppierungen“ (BKA 2018) zugeordnet werden können.

Die Begriffe Clan und Clankriminalität werden sowohl von Medien als auch von Behörden verwendet. Wobei Clankriminalität keine juristische Kategorie ist und von verschiedenen Behörden unterschiedlich definiert wird. Im Bundeslagebericht 2018 wird Clankriminalität bestimmt als „die Begehung von Straftaten durch Angehörige ethnisch abgeschotteter Subkulturen“ (BKA 2018: 29). Sie sei „bestimmt von verwandtschaftlichen Beziehungen, einer gemeinsamen ethnischen Herkunft und einem hohen Maß an Abschottung der Täter“ (ebd.). Das befördere die Begehung der Taten und erschwere zugleich deren Aufklärung (ebd.). Außerdem gehe Clankriminalität „einher mit einer eigenen Werteordnung und der grundsätzlichen Ablehnung der deutschen Rechtsordnung“ (ebd.).2 Zentrale Elemente dieser Definition sind also ethnische Segregation in Kombination mit verwandtschaftlichen Beziehungen, einer eigenen Wertordnung und einer grundsätzlichen Ablehnung der bundesdeutschen Rechtsordnung. Clankriminalität weise zudem einen oder mehrere der folgenden Indikatoren auf: „Eine starke Ausrichtung auf die zumeist patriarchalisch-hierarchisch geprägte Familienstruktur, eine mangelnde Integrationsbereitschaft mit Aspekten einer räumlichen Konzentration, das Provozieren von Eskalationen auch bei nichtigen Anlässen oder geringfügigen Rechtsverstößen, die Ausnutzung gruppenimmanenter Mobilisierungs- und Bedrohungspotenziale“ (ebd.).

Im Bundeslagebericht 2019 wurden die obigen Zuordnungskriterien im Wesentlichen wiederholt. Nur die Indikatoren wurden um den Punkt „erkennbares Maß an Gewaltbereitschaft“ (BKA 2019: 30) erweitert. Das LKA NRW hat in seinem Lagebild 2018 den Begriff folgendermaßen definiert:

„Der Begriff Clankriminalität umfasst die vom Gewinn- oder Machtstreben bestimmte Begehung von Straftaten unter Beteiligung Mehrerer, wobei in die Tatbegehung bewusst die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft als verbindende, die Tatbegehung fördernde oder die Aufklärung der Tat hindernde Komponente einbezogen wird, die Tatbegehung von einer fehlenden Akzeptanz der deutschen Rechts- oder Werteordnung geprägt ist und die Straftaten einzeln oder in ihrer Gesamtheit von erheblicher Bedeutung sind“ (LKA NRW 2018: 7).

Diese Definition wurde im Lagebild 2019 unverändert wiederaufgenommen. Allerdings mit dem Unterschied, dass im LKA NRW die ethnische Segregation keine Rolle spielt und auf die bewusste instrumentelle Bezugnahme auf die gemeinsame familiäre oder ethnische Herkunft verwiesen wird. Von verschiedenen Polizeien wird der Begriff aktuell operational benutzt, also etwa zur Begründung bestimmter Einsätze wie Razzia, verstärkte Überwachung oder neue Strategien im Bereich der Prävention. Der Begriff dient hier gleichermaßen als Handlungs- und Legitimationsrahmen und nicht nur als Mittel zur Lageanalyse, sondern auch zur Sicherung politischer und öffentlicher Zustimmung für bestimmte polizeiliche Maßnahmen. „Dabei prägt die Erwartungshaltung im Sinne einer selbsterfüllenden Prophezeiung die individuellen Erfahrungen der Polizistinnen und Polizisten und ordnet diese dem hegemonialen Diskurs um Clankriminalität zu.“ (Dangelmaier et al. 2021: 26) Denn durch die Ausweisung vermeintlich

„kriminogener Orte im Kontext von Clankriminalität auf der Grundlage eines organisationsspezifischen Raumwissens der Polizei werden nicht bloß polizeiliche Handlungspraktiken, wie bspw. anlasslose Kontrollen, legitimiert, sondern auch Sichtweisen über Räume und Personen in diesen Räumen (re)produziert“ (ebd.).

Die mediale Verwendung des Begriffs Clankriminalität ist deutlich emotionalisierend: Schlagzeilen und Berichte konzentrieren sich häufig auf spektakuläre Einzelfälle oder Szenarien, die das Bild einer organisierten, ethnisch definierten Kriminalitätsstruktur zeichnen. Das ruft etwa Ängste vor Kontrollverlust hervor. Dabei wird der Begriff nicht selten mit suggestiven Bildern und Schlagwörtern verknüpft, die Stereotype über bestimmte Bevölkerungsgruppen verfestigen, insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund (Özvatan et al. 2023; Goldmann 2024). Auch wenn in geistes- und sozialwissenschaftlichen Auseinandersetzungen der Begriff überwiegend kritisiert wird (u.a. Rauls/Feltes 2021, Liebscher 2024), gibt es doch immer wieder auch Analysen, die ihn mit empirischen Daten zu unterfüttern versuchen. Hier stehen oft Netzwerke, illegale ökonomische Aktivitäten oder familiäre Bindungen, die im Verdacht stehen, kriminelle Handlungen zu erleichtern, im Mittelpunkt (Dienstbühl 2020; Bickel 2021). Dabei wird jedoch übersehen, dass die zugrundeliegenden Konzepte bereits durch mediale und polizeiliche Narrative geprägt sind.

Die unterschiedlichen Kontexte der Begriffsverwendung, etwa polizeiliche, mediale oder sozialwissenschaftliche, beeinflussen sich wechselseitig und tragen dazu bei, dass der Begriff Clankriminalität seine Wirkungsmacht entfaltet; dass bestimmte Narrative verstärkt und sowohl gesellschaftliche als auch staatlich sanktionierte Praktiken im Lichte dieses Begriffes geprägt werden. So wird die Kategorie Clankriminalität in der polizeilichen Arbeit als vermeintlich analytisches Werkzeug verwendet, gibt aber tatsächlich den Handlungs- und Deutungsrahmen vor und beeinflusst sowohl die Auswahl der kriminalistischen Schwerpunkte als auch die öffentliche Wahrnehmung von Sicherheit und Kriminalität. Der Begriff ist also mit einer Reihe von Assoziationen verbunden, die ihn womöglich für die Kriminalitätsheuristik sowie die polizeiliche Kommunikation problematisch oder gar untauglich machen könnten, etwa weil die Verwendung dazu führen kann, dass bestimmte Menschen verstärkt ins Visier der Strafverfolgung geraten, während andere Kontexte kriminellen Handelns weniger Beachtung finden.

Begriffe im Kontext von Poli­zei­a­r­beit

Die Welt ist unserer Wahrnehmung nicht unverstellt zugänglich. In vielerlei Hinsicht wird sie durch unsere Sprache geformt, sortiert und damit handhabbar gemacht. Die verwendeten Kategorien und Begriffe haben Einfluss darauf, was überhaupt wahrgenommen und welche Bedeutung dem zugemessen wird. Begriffe können daher eine enorme Wirkmacht entfalten. Ist ein Begriff erst einmal tradiert, wird es immer schwieriger, die Welt auch anders als durch diesen hindurch wahrzunehmen. In der Folge haben Begriffe großen Einfluss auf unsere Entscheidungen und unseren Umgang mit anderen. Gerade in der Polizeiarbeit ist daher eine besondere Sensibilität für Begriffe und ihre Verwendungsweisen vonnöten, unter anderem aus zweierlei Gründen:

  1. Im Gegensatz zu im Wesentlichen allen anderen Personen und Organen ist es der Polizei als Exekutivorgan des staatlichen Gewaltmonopols erlaubt, Gewalt in Form eines unmittelbaren Zwangs auszuüben – freilich innerhalb des gesetzlichen Rahmens und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit. Das heißt aber, wir haben es im Rahmen der Polizeiarbeit mit Handlungen zu tun, die zwangsbefugt und potenziell auch zwangsbewehrt sind, und dies sogar in der äußerten Form des Zwangs, nämlich der Gewalt. Das ist nur in wenigen anderen Feldern des staatlichen Handelns und des gesellschaftlichen Lebens der Fall. Begriffe, die Polizeiarbeit strukturieren, unterliegen daher einer besonderen Begründungs- und Rechtfertigungslast bzw. Verpflichtung zur Rechtfertigung.
  2. Ein weiterer Grund ist weniger rechtfertigungstheoretischer und stärker praktischer Ausrichtung und betrifft den Umstand, dass in Zeiten medialer Vermittlung in Echtzeit Polizei zunehmend über verschiedene Kanäle, unter anderem auch in den sozialen Medien, selbst als ‚Medienmacherin‘ auftritt, indem sie Inhalte generiert, Debatten anstößt, Begriffsverwendungen tradiert. Zu den Verantwortungsbereichen der klassischen Polizeiarbeit treten also Verantwortungsfelder hinzu, die die ‚Öffentlichkeitswirksamkeit‘ polizeilicher Kommunikation im Wortsinne betreffen. Dies erfordert einen bewussten Umgang mit Medienarbeit und die Entwicklung von Kommunikationsstrategien, die den vielfältigen Aufgaben von polizeilicher Kommunikation gerecht werden. Auch hierfür ist eine genaue Begriffsreflexion notwendig.

Nun wird gelegentlich argumentiert, Begriffe seien nicht per se problematisch, man müsse sie nur in einer bestimmten Weise, zum Beispiel differenziert genug, definieren. In Hinblick auf die Möglichkeiten und Grenzen der Definitionsmacht ist allerdings vor zu großem Optimismus zu warnen. Definitionen haben oft nur begrenzt Einfluss: „Der Gebrauch lässt sich kaum festlegen. Auch wenn ein Begriff definiert wird, wird er in der Regel mit Bedeutungen gebraucht, die über diese Definition hinausgehen und ihr mitunter sogar widersprechen“ (Sökefeld 2007: 31). Wirkmächtiger ist also die Art und Weise des Gebrauchs von Begriffen. Daher ist zu fragen, wie die Begriffe Clan und Clankriminalität gebraucht werden, welche Konnotationen sie mit sich bringen und welche Assoziationen sie wecken? Und: Inwiefern sind diese Konnotationen und Assoziationen einer guten Polizeiarbeit in Hinblick auf ihre Verantwortung für ihre (öffentlichkeitswirksame) Kommunikation zu- oder abträglich?

Konno­ta­ti­o­nen und Impli­ka­ti­o­nen von Clan und Clan­kri­mi­na­li­tät

‚Schicksalsgemeinschaft‘

Zunächst einmal suggeriert der Begriff Clan Verwandtschaftsbeziehungen und familiäre Bindungen. Mit familiären Bindungen wird die Unauflöslichkeit derselben assoziiert und die persönliche Verstrickung in die familiären Verhältnisse. Einer Verwandtschaftsbeziehung kann man nur bedingt entkommen. Damit wird der ‚Clan‘ auch zur ‚Schicksalsgemeinschaft‘. Potenziell wird im Rahmen der Polizeiarbeit und der medialen Berichterstattung mit dem Begriff Clankriminalität ein Narrativ geschaffen, das es einzelnen Familienmitgliedern erschwert, sich aus diesen Bindungen zu lösen oder als Individuum wahrgenommen zu werden. Ihnen wird gegebenenfalls die Chance auf eine selbstbestimmte Lebensführung ohne Ansehung der Familie genommen. Dabei ist das ein Grundsatz oder zumindest ein Anspruch freiheitlicher Gesellschaften: Menschen sollen als Individuen mit individueller Verantwortung und persönlicher Verschuldung wahrgenommen werden.

Darüber hinaus verschiebt die Rede von Clans aufgrund der begrifflichen Verbindung zu familiären Strukturen die Fragen von (organisierter) Kriminalität aus dem öffentlichen Raum in den Bereich der Familie. Wenn Straftaten aber zu ‚familieninternen Problemen‘ erklärt werden, dann werden sie begrifflich der Zuständigkeit behördlichen Zugriffs entzogen bzw. hat eine solche Einwirkung dann eine größere Rechtfertigungslast. Dieser Logik sollte durch die Begriffswahl nicht noch Vorschub geleistet werden.

Fiktive Genealogie und Legitimität

Der Begriff Clan verweist auf eine gemeinsame Abstammung, obwohl es sich oft um eine „fiktive Genealogie“ (Seymour-Smith 1986: 130) handelt, also um eine Annahme eines gemeinsamen Abstammungsverhältnisses, das gegebenenfalls nicht nachweisbar ist. Die Herrschaftsbegründung und -rechtfertigung der historischen Clans etwa des schottischen Hochlands wurden über die (fiktive) Genealogie hergestellt. Wenn der Begriff Clan für Strukturen der OK verwendet wird, besteht die Gefahr, dass diese Art von Legitimitätszuschreibung ebenfalls übertragen wird: Über die (vermeintliche) Tradition, die sich in den Verwandtschaftsbeziehungen manifestiert, werden die darin (vermeintlich) begründeten Handlungen legitimiert. Die Verwendung des Begriffs Clan für die entsprechenden Strukturen der OK läuft daher Gefahr, diesen in der Annahme der vermeintlichen Legitimität des kriminellen Handelns das Wort zu reden. In Reaktion auf diese Fremdzuschreibung sind Versuche zu beobachten, sich den Begriff Clan als Selbstzuschreibung anzueignen. So wird der Begriff umgedeutet und eigene Narrative entwickelt, die ihn etwa als Symbol des Widerstands gegen staatliche Repression zeichnen (Elliesie 2024). Auf diese Weise wird er in einer nicht intendierten Wendung zum Identitätsanker bestimmter Gruppen und trägt durchaus zur Etablierung eines kollektiven Selbstverständnisses und in der Folge gegebenenfalls zur Stärkung von Bindungen innerhalb der Gruppe bei.

Ethnisierung

Der Begriff Clan wird vorrangig ethnisiert verwendet. Vom Bundeskriminalamt wird der Begriff Clankriminalität beispielsweise für Mhallamiye, „arabisch-stämmige“, „türkei-stämmige“, „Gruppierungen aus dem Westbalkan“ und den Maghreb-Staaten sowie für vier OK-Gruppierungen anderer Herkunft verwendet (Bundeslagebild 2019: 31). Eher selten wird er gegenwärtig zur Beschreibung ‚deutscher‘ Familienverhältnisse verwendet. Die Ethnisierung des Begriffs geht mit einer Reihe von Problemen einher:

„‚Ethnizität‘ bezeichnet [im Alltagsverständnis häufig immer noch] das Festhalten an vormodernen und nicht-rationalen (oder gar irrationalen) Orientierungen; ‚ethnische Gruppen‘ sind in diesem Verständnis Gruppen, deren Zusammenhalt sich auf ‚Tradition‘ und Abstammung stützt, Gruppen, die die Moderne ‚noch‘ nicht erreicht [haben]“ (Sökefeld 2007: 46).

Oder noch zugespitzter: „Das ‚Ethnische‘ ist eine Restkategorie, auf die zum Beispiel in den Medien immer dann verwiesen wird, wenn rationale Erklärungsversuche anscheinend scheitern“ (ebd.) oder andere Erklärungsmodelle ein höheres Maß an Komplexität aufweisen würden.

Darüber hinaus ist auffällig, dass die Herkunftsangaben, die zur Bestimmung von Clankriminalität im Bundeslagebild verwendet werden, analytisch von der tatsächlichen Staatsbürgerschaft der Tatverdächtigen losgelöst sind, und nur teilweise mit dieser überlappen (ebd.: 31, 33). Der größte Teil der im Bundeslagebild genannten Tatverdächtigen ist deutscher Staatsangehörigkeit (26,7 %), danach folgen Personen mit libanesischer Staatsangehörigkeit (20,0 %), dann türkische (15,6 %), syrische (13,3 %), Staatenlose (6,7 %) und rumänische Staatsangehörige (4,4 %). Weitere Staatsangehörigkeiten machen 13,3 Prozent der Tatverdächtigen aus (Bundeslagebild OK 2019: 33).3 Es handelt sich also auch hier um eine ethnisierende Beschreibung. Tatverdächtige werden qua ihrer ethnischen und familiären Zugehörigkeit dieser Gruppe zugeordnet, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit.

Interessant ist auch, dass für die „Italienische Organisierte Kriminalität“ und für die „russisch-eurasische organisierte Kriminalität“ der Begriff Clan nicht verwendet wird, obwohl insbesondere im Falle der IOK (zumindest symbolische) Verweise auf Familienstrukturen durchaus üblich sind. Während sich im Fall der IOK und der REOK die Bezeichnung vorrangig auf eine Nationalität oder eine Herkunftsregion bezieht, werden im Fall der Clankriminalität Gruppen sehr unterschiedlicher regionaler Herkunft und mit verschiedenen Migrationsgeschichten zusammengefasst und über einen ethnologischen Begriff definiert, der die Abstammung betont. Dies ist nicht nur auffällig, sondern auch problematisch. Es besteht die Gefahr, dass Phänomenen eine Einheitlichkeit in Funktionsweise und Struktur unterstellt wird, die vielleicht gar nicht (oder nicht im unterstellten Maß) gegeben ist.

Hinzu kommt, dass unter der Kategorie Clankriminalität vom BKA vorrangig Tatverdächtige aus ‚muslimisch geprägten Ländern‘ gefasst werden. Hier wird ein Zusammenhang zwischen Ethnie, Kultur und Religion auf der einen und Delinquenz auf der anderen Seite hergestellt, der sich empirisch nicht stützen lässt, gleichzeitig aber sehr wohl antimuslimische Ressentiments verstärkt. Dies hat nicht nur Folgen für Personen, die polizeilich der Clankriminalität zugeordnet werden, sondern für alle Personen, denen eine muslimische religiöse Zugehörigkeit zugeschrieben wird. Die Betroffenen sehen sich letztlich nicht nur stärkerer polizeilicher Überprüfung ausgesetzt, sondern haben auch in sozialen und wirtschaftlichen Kontexten mit Diskriminierung zu kämpfen. All das verschärft Marginalisierung und stellt eine Form politischer Ungerechtigkeit und von Unrecht dar.

Abschottung

Neben der Gefahr der (Über-)Betonung der Rolle von Religion und Kultur herrscht der Eindruck vor, dass die unter dem Begriff Clan gefassten Gruppen in einem hohen Maße von der Mehrheitsgesellschaft abgeschottet seien. Paradigmatisch dafür steht die Aussage der Bundesministerin Faeser auf der Herbsttagung des BKA 2022:

„Es ist absolut inakzeptabel, dass kriminelle Angehörige von Clans in ihren Familienstrukturen abgeschottet und nach ihrem einem eigenen Wertesystem außerhalb unseres Rechtsstaates leben. Und es hat auch nichts mit liberalen Werten zu tun, wenn man zulässt, dass solche Leute unseren Rechtsstaat und unsere Gesetze verachten, dass sie Unmengen an verschiedensten Straftaten begehen, dass sie Gewalt anwenden und Menschen in Angst und Schrecken versetzen.“ (Faeser 2022)

Abschottung wird auch im Bundeslagebild OK als einer der Indikatoren für Clankriminalität aufgeführt. Wie bereits erwähnt, spielt in der Definition des LKA NRW Segregation dagegen keine Rolle. Der Dreiklang von Parallelgesellschaft, Clan und Kriminalität wird auch medial häufig aufgegriffen. Der Islam wird dabei, wie Goedeke et al. (2016: 511) feststellen, „von allen Religionen in der Berichterstattung mit Abstand am häufigsten erwähnt. Darüber hinaus werden in der Hälfte der Aussagen zu muslimischen Einwanderern eindeutig negative Darstellungstendenzen gewählt, die dem Frame der Kriminellen entsprechen“. Selbst im Bundeslagebild OK wird darauf hingewiesen, dass den „arabisch-/türkeistämmigen Clans“ zwar „in aller Regel ein hoher Abschottungsgrad nach außen zugeschrieben“ wird (Bundeslagebild 2018: 33), es sei aber 2018 nur in zwei OK-Verfahren gegen diese OK-Gruppierungen eine homogene Täterstruktur festgestellt worden: „Die übrigen 25 OK-Verfahren zeichneten sich durch eine heterogene Zusammensetzung der Täterstrukturen aus, bestehend aus Tatverdächtigen unterschiedlicher Nationalitäten“ (ebd.). Die vorhandene Assoziation der Abschottung, die mit dem Clan-Begriff verbunden ist, scheint zumindest mit Blick auf die Organisation der kriminellen Aktivitäten eher in die Irre zu führen, als eine heuristische Hilfe zu sein.

Es wird außerdem der Eindruck vermittelt, die Isolation sei vollständig selbstgewählt und Ausdruck einer bewussten Abgrenzung. Das führt dazu, dass strukturelle Rahmenbedingungen und gesellschaftliche Wechselwirkungen ebenso wie die Auswirkungen von Diskriminierung und sozialer Marginalisierung aus dem Blick geraten. Damit werden zudem mögliche Ansatzpunkte zur Lösung von Problemlagen verkannt, die mit dem Begriff Clankriminalität gekennzeichnet werden. Trotz ihrer vermeintlichen Eigenständigkeit sind die so bezeichneten Gruppen letztlich in vielfältiger Weise in die dominante Gesellschaft eingebettet. Die verkürzte Perspektive erschwert nicht nur ein differenziertes Verständnis des Phänomens, sondern verstellt auch den Zugang zu präventiven und lösungsorientierten Ansätzen, die sowohl soziale als auch strukturelle Dimensionen berücksichtigen.

Fremdartigkeit und Eigengesetzlichkeit

Der Begriff Clan konnotiert darüber hinaus Fremdartigkeit und Eigengesetzlichkeit. So seien Angehörige eines Clans vermeintlich anderen Regelsystemen unterworfen, die von außen nur schwer verständlich seien bzw. die sich von denen der Außenwelt zumindest stark unterscheiden. Diese Annahme der Fremdheit und Eigengesetzlichkeit findet sich auch in der oben zitierten Bestimmung von Clankriminalität im Bundeslagebild 2018. Dort ist von einer „eigene[n] Werteordnung“ und „grundsätzlichen Ablehnung der deutschen Rechtsordnung“ die Rede. Die Annahme der Fremdartigkeit kann dazu führen, dass Gemeinsamkeiten mit anderen Strukturen organisierter Kriminalität weniger deutlich wahrgenommen werden.

Der Begriff suggeriert eine epistemische Distanz, die andeutet, dass das Innenleben solcher als clankriminell bezeichneten Gruppen für Außenstehende kaum oder nur schwer zugänglich sei. Diese vermeintliche Unzugänglichkeit kann dazu führen, dass Analyse und Verständnis dieser Gruppen mit einer Aura des Mysteriösen aufgeladen werden und als inhärent undurchschaubar aufgefasst werden. Eine solche Rahmung kann die Vorstellung stärken, dass etablierte wissenschaftliche und polizeiliche Methoden grundsätzlich nicht ausreichen, um der Problematik gerecht zu werden. In der Folge kann der Eindruck der Nicht-Regulierbarkeit und der Aussichtslosigkeit behördlichen Handelns entstehen oder durch den Begriff bestärkt werden: Es steht zu befürchten, dass die Rede von Clans und Clankriminalität wie eine Kapitulation des Rechtsstaats wirkt. Dieser Eindruck entsteht nicht nur in der breiteren Öffentlichkeit, sondern wird bereits auf der Ebene der Selbsterfahrung von Polizist:innen so erlebt, da „der hauptsächlich durch Medien, Politik und polizeiliche Führungsebene proklamierte Diskurs um Clankriminalität auf der Handlungsebene der Polizistinnen und Polizisten zu Übersetzungsschwierigkeiten“ (Dangelmaier et al. 2021: 25) führt.

„Der Polizeiberuf als Erfahrungsberuf tritt hier in Konflikt mit einem Kriminalitätsphänomen, das auf der Grundlage einer polizeilich uneinheitlichen Definition keine konkrete, auf eine Adressatin oder einen Adressaten bezogene Handlungspraxis bereithält. Das Problem der Clankriminalität erscheint deshalb zunächst als eine Art unterwanderndes Gebilde“ (ebd.). Die eigene Handlungsfähigkeit wird dann als eingeschränkt erlebt.

Die eigene Handlungsfähigkeit wird dann als eingeschränkt erlebt.

Primordialismus

Zu all diesen Punkten kommt noch ein weiterer hinzu: Es besteht die Gefahr, dass die Betonung von Familienstruktur kultureller und gegebenenfalls religiöser Prägung zu primordialen Vorstellungen führt.

„Der Primordialismus geht davon aus, dass hinter der Bildung von ethnischen Gruppen und Nationen ‚ursprüngliche‘ (primordiale) Beziehungen stehen, die durch Geburt und durch das Aufwachsen in einer Gemeinschaft gestiftet werden, die das Individuum prägen, die dem rationalen und instrumentellen Handeln weitgehend entzogen sind und eine vordiskursive Realität darstellen.“ (Sökefeld 2007: 32)

Primordialismus ist häufig mit essenzialistischen Vorstellungen verbunden, also mit der Annahme, dass sich die Identität einer Gruppe oder einer Einzelperson aus deren ‚Wesen‘ ergibt und daher in gewisser Hinsicht als unveränderlich betrachtet wird. Einflussnahme und Veränderung von ‚Clans‘ sind unter dieser theoretischen Perspektive folglich nur in engen Grenzen möglich. Auch das verstärkt den Eindruck der Nicht-Regulierbarkeit und der Aussichtslosigkeit behördlichen Handelns.

Fazit

Nachdem die mediale wie behördliche Konjunktur des Begriffs Clankriminalität dargestellt wurde, erfolgte ein kurzer begriffsgeschichtlicher Überblick, in dem vor allem auf die Bedeutung des Begriffs Clan in der Ethnologie und die gegenwärtige Verwendungsweise des Begriffs Clankriminalität in der medialen Darstellung und in polizeilichen Definitionen eingegangen wurde. Anschließend wurde erläutert, dass immaterielle Begriffe durchaus manifeste Folgen haben können, insbesondere im Bereich des polizeilichen Handelns. Anschließend wurden die Konnotationen und Implikationen der Begriffe Clan und Clankriminalität anhand von sechs Themenfeldern untersucht und gezeigt, dass die Begriffe gegebenenfalls unerwünschte Nebenfolgen in der polizeilichen Arbeit und deren Kommunikation zeitigen können. Der Begriff Clankriminalität ist aufgrund der aufgezeigten gesellschaftspolitischen Folgen als Analysekategorie mindestens zu überdenken, wenn nicht gar als unbrauchbar zu erklären.

Lite­ra­tur­ver­zeich­nis

Zum Weiterlesen

Wollinger, A. (Hg.) (2024): Kritische Analysen zur sogenannten „Clankriminalität“, Wiesbaden: Springer VS.

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Zitierte Literatur

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Wegner, K. (2023): „Über die sogenannte Clankriminalität. Kurze Kritik eines (Kampf-)Begriffs“, in: VerfBlog 2023/8/11, https://verfassungsblog.de/uber-die-sogenannte-clankriminalitat vom 03.12.2025.

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