44 Über­frem­dung

ein beitrag von

  • Lennart V. Schmidt

Überfremdung ist ein ideologischer Schlüsselbegriff migrationspolitischer Debatten in deutschsprachigen Ländern. Der Begriff unterstellt eine zu große Zuwanderung, die die ansässige Bevölkerung kulturell, sozial oder biologisch zu verdrängen droht, und suggeriert einen Ausnahmezustand. Entstanden ist er um 1900 im Kontext wachsender Arbeitsmigration und nationalstaatlicher Homogenitätsvorstellungen – verbunden mit der Vorstellung, es könne eine kritische Schwelle irreversibel überschritten werden. Im 20. Jahrhundert wurde der Begriff institutionell verankert: In Deutschland erfuhr er im Nationalsozialismus eine rassistische Aufladung, während er in der Schweiz durch Verfahren demokratischer Gesetzgebung in die Rechtsordnung einging. Auch nach 1945 wirkten die ihm zugrunde liegenden Deutungsmuster fort, wie personelle und rechtliche Kontinuitäten belegen. Als politischer Mobilisierungsbegriff entfaltet Überfremdung seine Wirkmacht bis heute gerade durch seine Unschärfe. In Westdeutschland wurde mit der Digitalisierung des Ausländerzentralregisters seit 1967 versucht, die Kontrollproblematik technisch zu lösen – ein Vorhaben, das an strukturellen und technologischen Grenzen scheiterte und zeigt, wie politische Diskurse die Architektur digitaler Systeme prägen.

Genese und frühe Verbrei­tung (1899-1918)

Überfremdung ist ein Neologismus des späten 19. Jahrhunderts, der aus dem Präfix Über und dem substantivierten Adjektiv fremd zusammengesetzt ist. Das Adjektiv fremd ist dabei ein relationaler Begriff. Das Fremdsein bezeichnet keine inhärente Eigenschaft, sondern ist eine Zuschreibung, die nur in Abgrenzung zum Eigenen an Bedeutung gewinnt. Wer oder was als fremd gilt, unterscheidet sich folglich je nach historischem und kulturellem Kontext. Das Präfix Über verweist hingegen auf die Abweichung von einer als ‚normal‘ gesetzten Größe (Kury 2003: 74). Der Begriff lässt sich erstmals 1899 in den Schriften Carl Alfred Schmids nachweisen. Schmid war als Armensekretär in Zürich für die soziale Fürsorge der Stadtbevölkerung zuständig. Er entwickelte in seinen Schriften ein Szenario der ‚Entnationalisierung‘, in dem die einheimische Bevölkerung zunächst zu einer Minderheit werden und im weiteren Verlauf ganz verschwinden könnte.

Gegen Ende des 19. Jahrhunderts gewinnt die Idee ethnisch-kultureller Homogenität im Deutschen Reich und in der Schweiz zunehmend an politischer Bedeutung und trifft zugleich auf eine durch die Industrialisierung stark anwachsende Arbeitsmigration (Reinecke 2016: 344). In dieser Konstellation findet die Idee der Überfremdung rasch Verbreitung im politischen Diskurs: Der Begriff verdichtet ökonomische Konkurrenzängste, soziale Abstiegsbefürchtungen sowie Vorstellungen von Volk und Fremdheit zu einem scheinbar objektiven Maßstabsproblem. Obwohl der Überfremdungsdiskurs auch in anderen deutschsprachigen Ländern präsent war, entfaltete er insbesondere in der Schweiz eine erhebliche politische Wirkmacht. Ab 1910 verbreitete sich der Begriff in der politischen Literatur der Schweiz und diente als Zeichen einer kulturell-nationalen Identität gegenüber liberalen und modernistischen Strömungen (Buomberger/Kury 2005: 178-180). Die Vorstellung einer drohenden Entnationalisierung markierte dabei den semantischen Kern, der bis ins 21. Jahrhundert fortwirkte: Nicht einzelne Migrant:innen wurden als Problem wahrgenommen, sondern eine imaginierte Schwelle, die – einmal überschritten – als unumkehrbar galt. Genau dadurch wurde Überfremdung zu einem Begriff, der nicht nur über Migration sprach, sondern auch politische Ordnungsvorstellungen über Bevölkerung, Zugehörigkeit und staatliche Eingriffsmöglichkeiten vermittelte.

In der Schweiz richtete sich der Überfremdungsdiskurs in seiner Entstehungsphase gegen Italiener:innen und Deutsche. Sie gehörten zu den zahlenmäßig größten und ökonomisch erfolgreichsten Minderheiten in der Schweiz. Gerade ihr wirtschaftlicher Erfolg und ihr gesellschaftliches Ansehen wurden als Problem wahrgenommen. Zum einen schien ihre Präsenz das Narrativ des schweizerischen politischen Modells zu irritieren, etwa weil die Direktdemokratie implizit neben das Modell der preußisch geprägten Monarchie gestellt wurde. Zum anderen stellte der wirtschaftliche Erfolg das Ideal einer leistungsfähigen Schweizer Bevölkerung infrage. Eine praktische Antwort der Behörden – die heutzutage politisch undenkbar wäre – bestand darin, deutsche Zuwanderer:innen durch erleichterte Einbürgerung politisch und kulturell stärker an die Schweiz zu binden. Die Strategie war nicht erfolgreich, denn die Deutschen genossen fast dieselben Rechte wie die Schweizer:innen und sahen keine Notwendigkeit, die Schweizer Staatsbürgerschaft anzunehmen (Niederberger 1982: 24).

Dass ein Armensekretär aus Zürich den Begriff prägte, erscheint aus historischer Perspektive logisch. Schließlich führten europäische Städte seit dem Mittelalter Armenregister, um den Zuzug von Armen in die Städte besser kontrollieren zu können. Auf den Listen wurden nur ortsansässige Bedürftige erfasst. Wer nicht erfasst war, hatte kein Anrecht auf Unterstützung durch Kirche oder Stadt und wurde oft vertrieben (Pichlkastner 2014: 48-49). Die Armenregister erfassten also nur, wer als zugehörig galt. Wer zu arm war, fiel heraus; wer zu erfolgreich war, irritierte. Zu wenig ökonomischer Erfolg war genauso unerwünscht wie zu viel.

Als ‚Ausländer:innen‘ galten schon Menschen, die außerhalb der Stadtmauern lebten. Für die städtischen Behörden im frühen 19. Jahrhundert waren Armut und nicht Nationalität der entscheidende Faktor dafür, wer sich in einer Stadt aufhalten durfte. Mit der Ausbildung von Nationalstaaten, insbesondere von Wohlfahrtsstaaten, änderte sich dies grundlegend (Rosenberg 2006: 2-5).

Auch im Deutschen Kaiserreich gab es Angst vor einer ‚Überfremdung‘ und es wurden regionale Listen zur Registrierung von ‚Ausländer:innen‘ eingeführt. In Preußen beispielsweise wurde der Arbeitskräftemangel in der Landwirtschaft mit polnischen Saisonarbeiter:innen aus russischen Gebieten ausgeglichen. Diese Praxis traf einen Nerv in der Gesellschaft des Deutschen Reiches. So wurde von einer ‚Polonisierung‘ Ostpreußens gesprochen und die Reichsregierung veranlasste trotz der Proteste der Großgrundbesitzer flächendeckende Ausweisungen polnischer Landarbeiter:innen. Als Reaktion darauf gründete die preußische Regierung 1905 die deutsche Arbeiterzentrale, die in Preußen für die Registrierung und Überwachung ausländischer Arbeitnehmer:innen verantwortlich war (Reinecke 2016; Oltmer 2016).

Somit entstand um 1900 die Idee von Überfremdung als nationalstaatlicher Reflex: Mobilität und Arbeitsmigration kollidierten mit der Vorstellung ethnisch-kultureller Homogenität. Migration wurde nicht als gradueller Prozess, sondern als drohende Überschreitung einer kritischen Schwelle wahrgenommen. Zugleich knüpfte der Begriff an ältere kommunale Kontrollpraktiken wie Armenregister an, verschob diese jedoch in den Kategorienhorizont des National- und Wohlfahrtsstaats: Nicht mehr primär arm oder ortsfern, sondern Staatsbürger:innen versus ‚Ausländer:innen‘ wurde zur ausschlaggebenden Unterscheidung für die Frage von Zugehörigkeit. Beispiele wie die preußische Registrierung polnischer Saisonarbeiter:innnen zeigen, wie früh der Überfremdungsdiskurs und der moderne Verwaltungsstaat ineinandergriffen.

Insti­tu­ti­o­na­li­sie­rung und Radi­ka­li­sie­rung (1918-1945)

In Deutschland lässt sich die Entwicklung des Begriffs an den Definitionen im Duden nachvollziehen. Hatte der Begriff im Jahr 1929 mit der „Aufnahme zu viel fremden Geldes“ noch einen betriebswirtschaftlichen Charakter, wurde die Definition fünf Jahre später bereits um das „Eindringen Fremdrassiger“ erweitert. 1941 stand das „Eindringen Fremdrassiger“ an erster Stelle der Definition und wurde durch den Eintrag des „fremden Volkstums“ ergänzt (Schmitz-Berning 2007: 615). Diese Entwicklung zeigt eine qualitative Verschiebung: Der Begriff wurde nicht nur radikaler, sondern rassistisch aufgeladen. Diese Dimension fand in der Schweizer Begriffsgeschichte in dieser Form keine Entsprechung.

Die sprachliche Radikalisierung spiegelte sich auch in der Ausländerpolizeiverordnung vom 22. August 1938 wider, in der es hieß, „Ausländer“ sollten der ihnen gewährten Gastfreundschaft „würdig sein“ (§ 1). Nach Inkrafttreten der Ausländerpolizeiverordnung verloren alle bisherigen Aufenthaltserlaubnisse nach sieben Monaten ihre Gültigkeit und die Ausländer:innen mussten das Land verlassen (§ 14). Zudem konnten sie ihre Aufenthaltsgenehmigung verlieren, wenn „dessen Verhalten geeignet ist, wichtige Belange der Volksgemeinschaft oder des Reichs zu gefährden“ (§ 5 1, a). Die Nationalsozialisten setzten damit die Grundidee einer rassisch homogenen ‚Volksgemeinschaft‘ um, aus der sie nicht nur Menschen ohne Staatsbürgerschaft durch Aufenthaltsentzug zum Verlassen des Landes zwangen, sondern auch deutsche Staatsbürger:innen durch Ausbürgerung und Verfolgung ausschlossen, wenn diese als nicht zum ‚Volk‘ gehörig klassifiziert wurden. Dies hätte grassierende Probleme für die Landwirtschaft und andere Industriezweige, die auf ausländische Arbeiter:innen angewiesen waren. Die Nationalsozialisten lösten dieses Problem, indem sie Menschen aus den besetzten Gebieten zur Zwangsarbeit nach Deutschland verschleppten (Martin 2022: 197-198).

Die Schweizer Entwicklung verlief in derselben Periode zwar in eine ähnlich restriktive Richtung, folgte jedoch einer grundlegend anderen Logik. In der Schweiz fand der Begriff Überfremdung seinen Weg durch demokratische Gesetzgebung in die Rechtsordnung. Im Gesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) von 1931 wurde das Ausmaß der ‚Überfremdung‘ zu einem gesetzlichen Kriterium für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen. Wörtlich heißt es dort: „Die Bewilligungsbehörden haben bei ihren Entscheidungen die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen“ (ANAG vom 26.03.1931: Art. 16). Damit wurde die vormals liberale Arbeitsmigrationspolitik, die oft durch eine Vielzahl bilateraler Verträge geregelt war, deutlich eingeschränkt (Ellermann 2013: 6-7). Der entscheidende Unterschied zu Deutschland bestand jedoch darin, dass der Begriff in der Schweiz in einem demokratisch-rechtsstaatlichen Rahmen benutzt wurde – illiberal in seiner Wirkung, aber nicht rassistisch in seiner Begründung. Beide Entwicklungen zeigen, wie der Überfremdungsdiskurs nach 1918 in verschiedenen europäischen Gesellschaften und auf unterschiedliche Weise an institutioneller Wirkmacht gewann.

‚Gast­a­r­bei­ter‘, Asyl­frage und eine neue Ära nach 1945?

Das Ende des Zweiten Weltkriegs und die Teilung Deutschlands markierten 1945 eine gesellschaftliche und politische Zäsur. Der Begriff Überfremdung verschwand zunächst weitgehend aus dem offiziellen Sprachgebrauch. Die zugrunde liegenden Argumentationsmuster blieben jedoch erhalten. So wurde in der frühen Bundesrepublik verhandelt, wer bleiben durfte und wer als deutsch galt. In den für Aufenthalts- und Staatsangehörigkeitsfragen zuständigen Behörden wurden Migration und Zugehörigkeit weiterhin entlang eines doppelten Schemas diskutiert – als Frage der Nützlichkeit für den Arbeitskräftebedarf und zugleich als Risiko für den „Bestand der Bevölkerung“ (Günther 2018: 405-411).

Spätestens mit dem Beginn der Anwerbepolitik und dem ersten Abkommen mit Italien 1955 trat diese Logik wieder deutlicher zutage. Bereits 1954 legte Klaus Szameitat, Abteilungsleiter im Statistischen Bundesamt, dem Bundesministerium des Innern einen Entwurf für eine neue „Ausländerstatistik“ vor. Als Zweck der neuen Erhebung nannte er die Überwachung einer möglichen „Überfremdung des Arbeitsangebots“ und die „Durchsetzung der Bevölkerung mit staatsfremden Einwanderern“. Zugleich argumentierte Szameitat historisch: Seit der Reichsgründung 1871 seien Informationen über Personen mit anderer Staatsangehörigkeit gesammelt und statistisch ausgewertet worden (Bundesarchiv 1954: B 106 53340). Diese Begründung kann als Beispiel für die Kontinuitätsthese der deutschen Bürokratie nach dem Nationalsozialismus gelesen werden.

Frank Bösch und Andreas Wirsching sprechen in ihrer Studie zur Geschichte des Innenministeriums – der übergeordneten Behörde des Bundesamts für Statistik – vom Erbe eines „bureaucratic mind“ (Bösch/Wirsching 2018: 18-19). Damit beschreiben sie das Fortwirken bürokratischer Routinen, Zuständigkeiten und Wahrnehmungsmuster, die politische Zäsuren wie das Ende des Nationalsozialismus überdauerten. Götz Aly und Karl Heinz Roth argumentieren, diese Kontinuität sei im Statistischen Bundesamt besonders ausgeprägt gewesen, weil es im Gegensatz zu anderen Institutionen in der öffentlichen Wahrnehmung nicht direkt in den Holocaust verwickelt war (Aly/Roth [1984] 2005: 127-130). Die Kontinuitätsthese trifft auch auf Gesetze wie die Ausländerpolizeiverordnung zu. Diese wurde 1938 von den Nationalsozialisten eingeführt und erst vom Ausländergesetz im Jahr 1965 abgelöst (Wagner 2025: 100).

Die administrativen und juristischen Kontinuitäten beschränkten sich jedoch nicht auf den behördlichen Apparat. Dass rassistische Fremdenfeindlichkeit auch nach dem Ende des Nationalsozialismus gesellschaftlich fortwirkte, hat Maria Alexopoulou nachgewiesen. Sie argumentiert, „Ausländerfeindlichkeit“ sei erst in den 1980er Jahren als Phänomen öffentlich wahrgenommen und benannt worden. Der Mythos der „Stunde Null“ habe bis dahin über die Kontinuitäten dieser Fremdenfeindlichkeit hinweggetäuscht (Alexopoulou 2021: 2-3). Diese Beobachtung unterstützt die These von Florian Wagner, der die in der Forschung verbreitete Charakterisierung der ‚Ausländerpolitik‘ zwischen 1949 und 1980 als „liberale“ Periode kritisch hinterfragt. Laut Wagner habe sich in diesem Zeitraum das spätere Abschieberegime formiert und es sei versucht worden, den Aufenthalt von People of Colour in der Bundesrepublik zu verhindern (Wagner 2023: 54-55).

Dass sich diese Kontinuitäten auch im politischen Diskurs niederschlugen, lässt sich anhand der Wahlkampagnen rechtsextremer Parteien nachverfolgen. Während in den ersten Jahren der Bundesrepublik „nationaler Chauvinismus und Ablehnung von Kriegsschuld“ (Zick/Küpper 2017: 88) als zentrales Deutungsangebot (ebd.) fungierten, bestimmte in den 1960er bis 1980er Jahren der „Überfremdungsmythos“ den Diskurs. Erste Wirkmacht entfaltete dieses Deutungsangebot bereits in den späten 1960er Jahren mit dem Aufstieg der NPD, die zwischen 1966 und 1968 unter starker Nutzung des Überfremdungs-Topos in sieben Landtage einzog und 1969 mit 4,3 Prozent nur knapp am Einzug in den Bundestag scheiterte (Hinz-Wessels/Wirtz o.J.). Anschlussfähig wurde der Begriff Anfang der 1980er Jahre auch im bürgerlich-akademischen Milieu, etwa im Heidelberger Manifest von 1981, in dessen erster Fassung 15 Professoren vor der „Unterwanderung des deutschen Volkes“ warnten (Wagner 2014: 289-290). Wie wirkmächtig dieses Deutungsangebot schließlich werden konnte, zeigte das Beispiel der Republikaner, die 1989 ihren Wahlkampf auf „Überfremdung und Ausländerfeindlichkeit“ ausrichteten und damit aus dem Stand 7 Prozent der Stimmen bei den Wahlen zum Berliner Abgeordnetenhaus erzielten (Kopke 2017: 233-235).

Auch in der Schweiz gewann der Begriff durch eine Volksabstimmung zur Überfremdung von 1970, auch als „Schwarzenbach-Initiative“ bekannt, erneut an politischer Wirkmacht. Die direktdemokratische Praxis erlaubte es der Schweiz in den 1970er Jahren nach der Sammlung von 50.000 Unterschriften eine Volksabstimmung abzuhalten (ab 1977: 100.000). Die Initiatoren der ersten Überfremdungsinitiative – es folgten noch drei weitere – begründeten ihre Forderung mit der Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte im Nachkriegsboom und verlangten eine radikale Reduktion des Ausländer:innenanteils auf 10 Prozent der einheimischen Bevölkerung (Espahangizi 2022: 125-128). Die Polarisierung und Schwierigkeit der ‚Ausländerfrage‘ zeigen sich an der Position des Schweizerischen Gewerkschaftsbunds: Einerseits setzte er sich für die Rechte aller Arbeitnehmer:innen ein – einschließlich der ausländischen –, andererseits stand er der liberalen Arbeitsmigrationspolitik der Jahre 1959 bis 1964 kritisch gegenüber und hatte sich bereits gegen eine erneute Liberalisierung ausgesprochen. Groß war dabei die Angst vor einem Lohnverfall, den eine verstärkte Anwerbung ausländischer Arbeitnehmer:innen mit sich bringen könnte.

Letztlich positionierten sich die Gewerkschaften dennoch gegen die Volksinitiativen von 1970 und gegen die zweite Volksinitiative von 1974, die „gegen die Überfremdung und Überbevölkerung der Schweiz“ lautete. Bei der ersten Initiative wurden wirtschaftliche Argumente angeführt und vor dem Zusammenbruch ganzer Wirtschaftszweige infolge der Ausweisung tausender ‚Gastarbeiter‘ gewarnt (Landwehr 2020). Bei der zweiten Initiative standen gesellschaftliche Argumente im Vordergrund: Die aktuellen Migrationszahlen seien bereits niedrig, und die in der Schweiz lebenden Ausländer:innen seien leichter zu integrieren als Neueinreisende. Zudem würde eine Ausweisung von Personen mit Bleibeberechtigung einen Rechtsbruch darstellen und die Gesellschaft weiter spalten (Schweizerischer Gewerkschaftsbund 1974).

An der Urne scheiterten alle vier Überfremdungsinitiativen (1970, 1974, 1977, 1988). Dennoch prägten sie den politischen Diskurs nachhaltig und fungierten als Katalysatoren für den Aufbau von Registern zur Kontrolle der ‚Überfremdung‘. Darüber hinaus blieb der Begriff über 70 Jahre im Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) verankert und wurde erst zum 1. Januar 2008 durch das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) aus den Gesetzestexten gestrichen.

Eine Antwort auf die Über­frem­dung: Tech­no­lo­gie und Planungs­eu­pho­rie

Der Begriff Überfremdung impliziert nicht nur Angst vor kultureller oder ethnischer Veränderung, sondern stets auch den Verlust staatlicher Kontrolle. Genau diese zweite Achse – Überfremdung als Kontrollkrise – verbindet den Begriff mit dem Wunsch nach technischer Messung und Steuerung: Wenn das Problem als unkontrollierte Zuwanderung definiert wird, liegt die Lösung im Zählen, Registrieren und Kategorisieren. Die Idee der Lesbarmachung der Bevölkerung ist ein fester Bestandteil des modernen, bürokratischen Nationalstaats. Seit dem 19. Jahrhundert hatten Behörden im Kaiserreich administrative Infrastrukturen für die Erfassung der Bevölkerung aufgebaut: Melderegister, Pässe und Statistikämter sollten die Bevölkerung verwaltbar machen (Desrosières 2011: 179; Scott 1998: 60-80). Die Registrierung von ‚Ausländern‘ war ein inhärenter Teil davon. Die eingesetzten Mittel wandelten sich mit den verfügbaren Technologien: von Listen über Karteikarten bis hin zu den Lochkarten, die die Nationalsozialisten bereits bei der Volkszählung 1933 zur maschinellen Auswertung nutzten (Aly/Roth [1984] 2005: 23). Alle Verfahren stießen jedoch an dieselbe Grenze: Um die Register aktuell zu halten, war ein enormer Personalaufwand erforderlich. Wie das in der Praxis aussah und woran es scheiterte, zeigt exemplarisch die Geschichte des deutschen Ausländerzentralregisters (AZR).

Die Registerbehörde des Bundesministeriums des Inneren war seit der Einführung des AZR 1953 nicht in der Lage, die Flut an Informationen zu bearbeiten. Jeder Visumsantrag, jeder Grenzübergang sowie jeder Arbeits- und Adresswechsel mussten gemeldet werden. Besonders die technische Umsetzung der Informationsübertragung per Brief und später per Fernschreiber (TELEX) erlaubte keine Automatisierung und verlangsamte die Prozesse so stark, dass die Informationen aus dem Ausländerzentralregister häufig veraltet waren. Zudem war das AZR auf eine reibungslose Zusammenarbeit zwischen Ministerien, Botschaften und Kommunen angewiesen. Diese scheiterte bereits in den Kommunen, die oft nur in unregelmäßigen Abständen Meldeänderungen vornahmen (Badenhoop 2021: 961).

1967 begann in der Bundesrepublik Deutschland die Digitalisierung des AZR. Ziel war es, das dysfunktionale analoge System zu stabilisieren und zugleich eine bessere Steuerung zu ermöglichen. Bis das Register tatsächlich verlässlich und im Alltag einsatzfähig war, vergingen jedoch mehr als 20 Jahre. Die entscheidenden Sollbruchstellen lagen dabei weniger im politischen Willen als in zwei strukturellen Bedingungen: Föderalismus und Technologie. Erstens fehlte dem Innenministerium die unmittelbare Weisungsbefugnis gegenüber den kommunalen Stellen, die die ‚Ausländerakten‘ führten. Wenn Meldungen ausblieben, konnte der Bund nur begrenzt Druck ausüben. Zweitens war die technische Infrastruktur bis in die späten 1980er Jahre nicht auf die Anforderungen eines tagesaktuellen Registers ausgerichtet.

Seit den 1970er Jahren ermöglichten relationale Datenbanken die Vernetzung und Standardisierung von Informationen zur ausländischen Bevölkerung – und boten zugleich neue Flexibilität: Änderte sich die wahrgenommene Bedrohungslage, konnte schnell eine neue Kategorie hinzugefügt werden. Bezeichnend ist, dass im ersten Entwurf der Digitalisierung des AZR von 1970 die Kategorie „Araber“ als einzige ethnische Zuschreibung explizit vorgesehen war (Bundesarchiv 1969: B 106, Nr. 45881). Dies ließ sich vor dem Hintergrund der sicherheitspolitischen Lage der späten 1960er und frühen 1970er Jahre erklären: Flugzeugentführungen durch die Volksfront zur Befreiung Palästinas, der Anschlag der Gruppe Schwarzer September sowie die engen Kontakte früherer RAF-Vorläuferorganisationen zu palästinensischen Gruppen hatten bei westeuropäischen Sicherheitsbehörden die Wahrnehmung einer spezifisch arabischen Bedrohung verfestigt (Vowinckel 2011: 30-31).

Auch in der Schweiz gehörte das ‚Ausländerregister‘ zu den frühen Digitalisierungsprojekten: „Computertechnologie wurde als Antwort auf eine gesellschaftliche Problemlage dargestellt“ (Mähr 2024: 191). Anders als in der Bundesrepublik wurde die Vernetzung des Schweizer Registers jedoch 1978 aufgrund von Datenschutzbedenken eingefroren, während in Deutschland das Volkszählungsurteil von 1983 zwar zu einer Überprüfung führte, jedoch keine signifikante Veränderung in der Praxis der Datensammlung bewirkte (ebd.: 183–184). Der erste Bundesdatenschutzbeauftragte Hans Peter Bull prophezeite, „eines Tages freilich werden sich die Ausländer lauter zu Wort melden und nach Gründen dafür fragen, warum sie durch besonders umfangreiche Datenerfassung und Auswertung diskriminiert werden“ (Bull 1984: 209). Dieser Tag kam 2001 mit einer von Ausländerbeiräten in Hessen initiierten Verfassungsbeschwerde gegen das AZR, die jedoch abgelehnt wurde (BVerfG 2001: BvR 1970/95). Eine zweite Verfassungsbeschwerde der Gesellschaft für Freiheitsrechte wurde 2024 abgelehnt, und eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Ansbach ist noch anhängig. Dies deutet darauf hin, dass die datenschutzrechtliche Lage bis heute kompliziert ist.

Fazit

Im Ergebnis zeigt die historische Analyse, dass der Begriff Überfremdung weniger als analytische Beschreibung, denn als politisch wirksame Problemformel zu verstehen ist. Seit seiner Genese um 1900 verdichtet er ökonomische Konkurrenzängste, soziale Abstiegsbefürchtungen und rassistische, ethnisch-homogenisierende Zugehörigkeitsvorstellungen. Personelle und institutionelle Kontinuitäten – belegt durch Personen wie Szameitat und das Fortbestehen nationalsozialistischer Rechtsnormen bis 1965 – zeigen, dass politische Zäsuren die zugrunde liegenden Wahrnehmungsmuster kaum unterbrechen.

Die Digitalisierung des AZR ab 1967 in der BRD als technische Antwort auf die behauptete Kontrollkrise scheiterte zunächst am Föderalismus, an der technischen Infrastruktur und an noch nicht ausgereifter Computertechnologie. Heute ist das Ausländerzentralregister mit rund 26 Millionen Einträgen eines der größten Register personenbezogener Daten in Europa. Dass bereits im ersten Entwurf „Araber" als einzige ethnische Kategorie festgeschrieben wurde, zeigt exemplarisch, wie politische Diskurse die Architektur technischer Systeme prägen. Als politischer Mobilisierungsbegriff bleibt Überfremdung vom Zählen und Auswerten unberührt – er lebt von seiner Unschärfe, nicht von seiner Messbarkeit.

Lite­ra­tur

Zum Weiterlesen

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